Auch wenn 60 Jahre Zeit war es endlich zu ändern, ist es bis heute geltendes Recht ....
Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946
Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Zum Glück gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG.
Und in der bundesdeutschen Verfassung ist die Todesstrafe abgeschafft, vgl. Art. 102 GG.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Zum Glück gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG.
Und in der bundesdeutschen Verfassung ist die Todesstrafe abgeschafft, vgl. Art. 102 GG.