Auch an meinem "heimatlichen" Landgericht Baden-Baden weiß man bei der Urteilsabfassung die Versform zu schätzen, nachzulesen in einem Urteil vom 19.12.1955, Az.: Ps 7/55:
Sagt einer zum anderen ganz deutlich und barsch:
„Leck mich am Arsch!“
benimmt er gar nicht sacht sich
und es trifft ihn die Schuld nach StGB § 185.
Wird erwidert, der Arsch stinket nach üblen Düften
und er hänge hinaus ihn zum Lüften,
trifft zu hier ganz einzig
Strafgesetzbuch § 199.
So etwas ist unanständig und nicht fein,
trotzdem kommt es in Versform in die Gründe rein.
[...]
Wenn eine Beleidigung gleich auf der Stelle
erwidert wird mit des Mundwerks Schnelle,
dann kann es der Richter den beiden gewähren,
kann beide Beleidiger für straffrei erklären.
So tat’s mit Recht das Amtsgericht,
und so die Strafkammer auch spricht:
Das Wort des Götz von Berlichingen
ist keines von den feinen Dingen,
wenn man dies wechselseitig sagt,
am besten niemand sich beklagt!
Wer stets vom Recht das Rechte dächte
und sich nicht rächte,
dächte rechte.
Die Kostenlast dabei ergibt sich:
StPO-vierdreiundsiebzig.
In einem irrt der Richter allerdings, der sogenannte "Schwäbische Gruß", dem der Juristenkollege Johann Wolfgang von Goethe im dritten Aufzug seines Schauspiels Götz von Berlichingen mit dem berühmten Götz-Zitat ein Denkmal setzte, lautet: „Er aber, sag's ihm, er kann mich im Arsche lecken!“.
Da sag' noch einmal jemand, dass Juristen nicht immer das letzte Wort haben müssen (außer im Strafverfahren, da steht es dem Angeklagten zu).
Montag, 20. September 2010
Sonntag, 19. September 2010
Immer noch das Kuppenheimer Ortsrecht
Zum Vergnügen ist es diesmal wirklich nicht, so langsam bekomme ich Angst, dass diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich zu laufen kommen.
Neben der Vergnügungssteuersatzung gibt es auch eine bemerkenswerte
Polizeiverordnung der Stadt Kuppenheim.
Da steht beispielsweise:
§ 5 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als unvermeidbar gestört wird.
Mein Kanarienvogel singt manchmal ziemlich laut, wenn das jetzt jemand hört, bin ich geliefert.
§ 6 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, (...)
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, (...)
OK, werde ich nur noch ganz leise machen.
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
OK, OK, ich hab's ja begriffen, auch die Heckklappe gaaaaanz leise zumachen.
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
Nicht Hupen, das habe ich verstanden. Gilt das auch für die Klingel an meinem Fahrrad?
§ 16 Ordnungsvorschriften
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, (...)
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; (...)
In Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen wird kompostiert?
Das höre ich als unter Müllvermeidungsgesichtspunkten natürlich gern.
Ich werde es mir auch unterstehen in Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen
(freiwillig) Unkraut zu jäten und damit Pflanzen zu entfernen.
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen;
Denkmäler zu entfernen könnte logistisch ohnehin schwierig werden. Außerdem bräuchte ich einen PKW-Anhänger.
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und darin zu fischen; (...)
Habe ich das jetzt wirklich richtig verstanden?
In Kuppenheim gibt es Grün- und Erholungsanlagen mit Gewässern oder Wasserbecken?
Wo? Der See von Schloss Favorite gehört ja zu Rastatt, der kann es nicht sein.
Vielleicht meint der Verordnungsgeber die Murg, oder den Gewerbekanal oder den Krebsbach?
Aber wo sind da Grün- und Erholungsanlagen? Und die Gewässer oder Wasserbecken müssen ja in den Grün- und Erholungsanlagen sein. Steht da ja so.
Vielleicht ist ja der Bernhardusbrunnen gemeint oder der Sonnenbrunnen.
Aber wurden da schon jemals Fische drin gesehen?
Also ich kann das nicht wirklich nachvollziehen.
Vielleicht sollte ich mich mal mit einer Angel an den Bernhardusbrunnen setzen, kann ja sein, dass dann jemand vom Ordnungsamt kommt und mich aufklärt.
§ 17 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Kann ich nichts dazu sagen, muss ich erst nachmessen.
§ 18 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
Das war's dann wohl mit dem Zelten auf dem Rasen im Garten...
Neben der Vergnügungssteuersatzung gibt es auch eine bemerkenswerte
Polizeiverordnung der Stadt Kuppenheim.
Da steht beispielsweise:
§ 5 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als unvermeidbar gestört wird.
Mein Kanarienvogel singt manchmal ziemlich laut, wenn das jetzt jemand hört, bin ich geliefert.
§ 6 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, (...)
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, (...)
OK, werde ich nur noch ganz leise machen.
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
OK, OK, ich hab's ja begriffen, auch die Heckklappe gaaaaanz leise zumachen.
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
Nicht Hupen, das habe ich verstanden. Gilt das auch für die Klingel an meinem Fahrrad?
§ 16 Ordnungsvorschriften
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, (...)
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; (...)
In Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen wird kompostiert?
Das höre ich als unter Müllvermeidungsgesichtspunkten natürlich gern.
Ich werde es mir auch unterstehen in Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen
(freiwillig) Unkraut zu jäten und damit Pflanzen zu entfernen.
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen;
Denkmäler zu entfernen könnte logistisch ohnehin schwierig werden. Außerdem bräuchte ich einen PKW-Anhänger.
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und darin zu fischen; (...)
Habe ich das jetzt wirklich richtig verstanden?
In Kuppenheim gibt es Grün- und Erholungsanlagen mit Gewässern oder Wasserbecken?
Wo? Der See von Schloss Favorite gehört ja zu Rastatt, der kann es nicht sein.
Vielleicht meint der Verordnungsgeber die Murg, oder den Gewerbekanal oder den Krebsbach?
Aber wo sind da Grün- und Erholungsanlagen? Und die Gewässer oder Wasserbecken müssen ja in den Grün- und Erholungsanlagen sein. Steht da ja so.
Vielleicht ist ja der Bernhardusbrunnen gemeint oder der Sonnenbrunnen.
Aber wurden da schon jemals Fische drin gesehen?
Also ich kann das nicht wirklich nachvollziehen.
Vielleicht sollte ich mich mal mit einer Angel an den Bernhardusbrunnen setzen, kann ja sein, dass dann jemand vom Ordnungsamt kommt und mich aufklärt.
§ 17 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Kann ich nichts dazu sagen, muss ich erst nachmessen.
§ 18 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
Das war's dann wohl mit dem Zelten auf dem Rasen im Garten...
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