Der Inhaber einer Anwaltskanzlei hatte im zugrundeliegenden Fall festgestellt, dass einer seiner Anwälte vom 08. bis zum 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er dem Anwalt anteilig 682,40 Euro vom Gehalt ab.
Der Anwalt reichte Klage ein und verteidigte sich damit, dass er im Mai unverschuldet so lange auf der Toilette gesessen habe, weil er an Verdauungsstörungen litt.
Aus dem Urteil:
Soweit der Kläger restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 begehre, stehe ihm der geltend gemachte Betrag von € 1428,98 brutto nicht zu, weil er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe.
Stichproben anhand von schriftlichen Protokollierungen zweier Mitarbeiterinnen – dabei handele es sich um langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte - hätten insoweit ergeben, dass der Kläger unter anderem in dem Zeitraum zwischen dem 08.05.2009 und dem 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht und darüber hinaus seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen so großzügig ausgelegt gehabt habe, dass er weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben sei, wofür er auch unter dem 27.05.2009 abgemahnt worden sei.
Der Kläger habe diese vertragswidrige Abkürzung seiner Arbeitszeit bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses praktiziert. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ihm – dem Beklagten zu 2) – oder den anderen Mitarbeitern der Kanzlei gegenüber sein Verhalten thematisiert oder einen Hinweis auf ein eventuelles gesundheitliches Problem erteilt.
Nach den Stichproben habe der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunde pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch über die Wochenstundenzahl von 2,5 bzw. monatliche Stundenzahl von 10 auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate), so erhalte man eine Fehlstundenanzahl in Höhe von 90 Stunden, mithin also einem Anteil von Dreiviertel dessen, was arbeitsvertraglich an Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei ( 40h pro Woche=rund 120h pro Monat).
Unter Berücksichtigung von möglichen anderweitigen berechtigten Gründen für einen Teil der so entstandenen Fehlzeitenhabe er – der Beklagte zu 2) – danach dem Kläger rund ein Viertel (€ 682,40) von dessen monatlichem Nettogehalt (€ 1962,12) abgezogen und daher nur noch einen Betrag in Höhe von € 1279,72 netto zur Auszahlung an den Kläger gebracht.
Das Arbeitsgericht gab allerdings dem klagenden Rechtsanwalt Recht.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch gemäß § 611 BGB bzw. gemäß § 4 EFZG auf restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 in der beantragten, unbestritten gebliebenen Höhe. Auch hier steht dem Beklagten zu 2) gegen den Kläger kein Gegenanspruch zu, mit dem er die Aufrechnung erklären konnte.
Soweit der Beklagte zu 2) auf übermäßige Pausen und insbesondere auch auf übermäßige Toilettenaufenthalte des Klägers verweist, ist dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn er ist unsubstantiiert. Er resultiert allein aus einer Hochrechnung des Beklagten zu 2).
Wo die zeitliche Grenze liegt, ab der der Toilettenbesuch doch zur Gehaltskürzung führen kann, hat das Arbeitsgericht leider nicht erörtert.
Dass manche ihr Geld im Schlaf verdienen ist bekannt, aber dass Anwälte generell ihr Geld auf dem "Stillen Örtchen" verdienen, DAS sollte man jetzt wirklich nicht annehmen - mit Ausnahmen, wie man sieht.