Mittwoch, 15. September 2010

Der lustige Urteile erster Teil, oder: Vom Glück kein Vorderpfälzer zu sein

LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997, Az: (12) 4 Ns 48/96
nachzulesen in der  NJW 1997, S. 1995


[Der Angeklagte war in der Vorinstanz aufgrund der Aussage des Zeugen V wegen falscher uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.]

Aus den Gründen:

Dieser Vorwurf konnte nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden.

... Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß. Er gab sich zwar betont zurüchhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angekl. hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der - für ihn vorteilhaften - angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen - Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können - sie müßten ja dann hart arbeiten - versuchen sie sich "durchzuwursteln" und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden "in die Pfanne zu hauen", und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges hierfür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher "über die Runden gekommen ist". Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angekl. weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nich in der Lage, auch nur eine zu nennen! ...

Donnerstag, 26. August 2010

Kuppenheimer Ortsrecht zum Vergnügen

In meiner Heimatstadt gibt es, wer hätte das gedacht, eine Vergnügungssteuersatzung.
Nachzulesen hier: http://www.kuppenheim.de/servlet/PB/show/1378308/Vergngungssteuer.pdf
Eigentlich sollte man ja davon ausgehen, dass sich Steuern und Vergnügen wechselseitig ausschliessen.

Aus rein beruflichem Interesse habe ich mir einmal angesehen, was da so steht.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss man beispielsweise, wenn jemand

1.
gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 "Striptease und sonstige in Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen" veranstaltet,

2.
dies auf einer gemäß § 5 Abs.2 Buchstabe b "im Freien gelegenen  Veranstaltungsfläche",

3.
wenn die Fläche nicht grösser als 100 Quadratmeter ist (vgl. § 5 Abs.2 Buchstabe a),

10,00 € an (Vergnügungs-)Steuer bezahlen.

Das ist eigentlich ziemlich günstig.

Ich frage mich nur:

Was sind "Striptease und sonstige in Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen"?
Was genau sind "vergleichbare Betriebe"?
Und vor allem: Wo soll es die hier geben? 
Was versteht der Satzungsgeber unter "üblichen Darbietungen"?
Wieso kostet es weniger, wenn es "Open-Air" stattfindet?
Was ist, wenn die Veranstaltung bis über Mitternacht hinaus dauert, sind das dann ein oder zwei Tage?
Denn § 5 Abs.3: Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für den zweiten und jeden weiteren Tag je besonders erhoben.

Da stellen sich ungeahnte Rechtsfragen.

Aufgrund der Praxisrelevanz wird es aber sicherlich nicht ausbleiben dass demnächst bei C.H.Beck ein entsprechender Kommentar zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kuppenheim erscheinen wird.

Falls jemand vom Beck-Verlag das liest: Ich biete mich gerne als Mit-Kommentator an, bescheiden wie ich bin.

Erster Post

Dies ist der erste Post in diesem Blog und selbstverständlich Teil (m)eines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen um weltweit die badische Aktenheftung einzuführen.

Für alle Ausländer - sprich: Nicht-Badener :-) - die nicht wissen um was es geht, ein Link zur unerschöpflichen Wissensquelle der Wikipedia um sich zu informieren: