Das Aufstellen einer Madonna im Treppenhaus eines Mietshauses berechtigt
auch eine evangelische Mieterin nicht zur Mietminderung.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 22.07.2003, Az. 3 C 2122/03
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist begründet.
Die
Beklagte hat unberechtigt die Grundmiete für die von ihr bei der
Klägerin angemietete Wohnung für die Monate Mai 2002 sowie Juni 2002 bis
Januar 2003 und Februar 2003 gemindert. Ein Recht zur Mietminderung
steht der Beklagten nicht zu. Ein Recht zur Mietminderung steht dem
Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung
beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte
Madonna nicht gegeben.
Darüber
hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren
worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand
sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive
Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht
zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
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