Soweit ersichtlich hat der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg unter dem 17.05.2013 eine erste Entscheidung bezüglich einer Landesverfassungsbeschwerde gefällt und diese als unzulässig abgewiesen.
Da in den Gründen auf Art.2 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Bezug genommen wird, dürften vor dem Staatsgerichtshof Verfassungsbeschwerden auch grundrechtsgleiche Rechte gestützt werden können.
Diese Frage wäre damit geklärt.
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