Montag, 1. April 2013

Kein Aprilscherz: Seit heute gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit der Landesverfassungsbeschwerde

Seit heute, dem 1. April 2013,  kann jeder Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, den baden-württembergischen Staatsgerichtshof anrufen. 

Konnten bislang nur Landesorgane - der Landtag und die Landesregierung - vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof in Stuttgart klagen, war dies den Bürgern verwehrt, diese konnten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde lediglich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.
Seit heute können alle Bürger, die sich durch ein Landesgesetz, die Entscheidung eines baden-württembergischen Gerichts oder eine Verordnung der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sehen, direkt beim Staatsgerichtshof klagen.
Mit der Landesverfassungsbeschwerde kommt nicht nur eine weitere Möglichkeit neben einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hinzu, denn beim Staatsgerichtshof können auch Rechtspositionen geltend gemacht werden, die sich speziell aus der baden-württembergischen Landesverfassung ergeben.
 
Die Landesverfassung von Baden-Württemberg verfügt über keinen Grundrechtskatalog. Sie verweist auf den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes und ergänzt diesen um einige eigene (Landes-)Grundrechte.

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht. 

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind daher Bestandteil des Landesverfassungsrechts.

Interessant ist aber die folgende Frage:

Als die Landesverfassung 1953 in Kraft trat, sah der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes noch einfacher aus. In vielen Grundrechten wurden ergänzende Regelungen aufgenommen.

Stellt Art. 2 Abs.1 der Landesverfassung eine dynamische oder eine statische Verweisung auf das Grundgesetz dar, heißt: gilt der Grundrechtskatalog mit dem Text von 1949 oder mit dem Text von heute?

Geht man von einer dynamischen Verweisung aus - kann der Bundesgesetzgeber durch Änderungen des Grundrechtskatalogs des Grundgesetzes wirksam Landesverfassungsrecht setzen, ohne dass es einer Willensbildung des Landtages als Volksvertretung des Landes Baden-Württemberg bedarf?

Verweist Art. 2 Abs.1 der Landesverfassung nur auf "echte" Grundrechte oder auch auf grundrechtsgleiche Rechte, wie die Verfahrensrechte der Artt. 101 ff. GG?

Viele Fragen, bislang keine Antworten.
Das gilt es im Auge zu behalten und weiter zu berichten...

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