Das Urteil selbst ist aber sehr interessant zu lesen.
Steht da doch in den Urteilsgründen zu lesen: „denn der Kläger hat selbst vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons “Jetzt anmelden”, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe.”
Weiter heißt es dann sogar: „Zudem ergibt sich, sogar nach Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten”
Natürlich war auch die Widerrufsfrist abgelaufen, bevor widerrufen und geklagt wurde - zu Schade dass der Kläger nicht auch noch die wirksame Widerrufsbelehrung vorgetragen hat.
Ein unbedarfter Betrachter könnte auf die Idee kommen, dass der Kläger das Verfahren verlieren wollte, damit später entsprechenden Inkassoschreiben eine Urteilskopie beigefügt werden kann um vermeintliche Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Honi soit qui mal y pense.
Ich selbst würde selbstverständlich nie auf diese Idee kommen, denn so etwas tut man natürlich nicht.
Zahlen wird mein Mandant trotzdem nicht, gemein wie ich bin, habe ich ihm dringend davon abgeraten.
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