Papst Benedikt XVI. hat heute im Bundestag aus Anlaß seines Deutschlandbesuches eine hochinteressante Rede gehalten.
Hatte der Papst, damals noch Kardinal Joseph Ratzinger, massgeblichen Einfluss auf das neue Kirchengesetzbuch der Lateinischen Kirche, den Codex Iuris Canonici von 1983, so hat er gezeigt, dass er als Theologe auch in rechtphilosophischer Hinsicht nicht zu unterschätzen ist.
Es mag Menschen geben, die von der Rede enttäuscht waren. Aber gerade mich als Juristen hat er mit seinem Kenntnisreichtum beeindruckt.
Daher hier seine - auch lesenswerten Worte - im Original:
Sehr geehrter Herr Bundespräsident!
Herr Bundestagspräsident!
Frau Bundeskanzlerin!
Herr Bundesratspräsident!
Meine Damen und Herren Abgeordnete!
Es ist mir Ehre und Freude, vor diesem Hohen Haus zu sprechen – vor dem Parlament meines deutschen Vaterlandes, das als demokratisch gewählte Volksvertretung hier zusammenkommt, um zum Wohl der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten. Dem Herrn Bundestagspräsidenten möchte ich für seine Einladung zu dieser Rede ebenso danken wie für die freundlichen Worte der Begrüßung und Wertschätzung, mit denen er mich empfangen hat. In dieser Stunde wende ich mich an Sie, verehrte Damen und Herren – gewiß auch als Landsmann, der sich lebenslang seiner Herkunft verbunden weiß und die Geschicke der deutschen Heimat mit Anteilnahme verfolgt. Aber die Einladung zu dieser Rede gilt mir als Papst, als Bischof von Rom, der die oberste Verantwortung für die katholische Christenheit trägt. Sie anerkennen damit die Rolle, die dem Heiligen Stuhl als Partner innerhalb der Völker- und Staatengemeinschaft zukommt. Von dieser meiner internationalen Verantwortung her möchte ich Ihnen einige Gedanken über die Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats vorlegen.
Lassen Sie mich meine Überlegungen über die Grundlagen des Rechts mit einer kleinen Geschichte aus der Heiligen Schrift beginnen. Im ersten Buch der Könige wird erzählt, daß Gott dem jungen König Salomon bei seiner Thronbesteigung eine Bitte freistellte. Was wird sich der junge Herrscher in diesem wichtigen Augenblick erbitten? Erfolg – Reichtum – langes Leben – Vernichtung der Feinde? Nicht um diese Dinge bittet er. Er bittet: „Verleih deinem Knecht ein hörendes Herz, damit er dein Volk zu regieren und das Gute vom Bösen zu unterscheiden versteht“ (1 Kön 3,9). Die Bibel will uns mit dieser Erzählung sagen, worauf es für einen Politiker letztlich ankommen muß. Sein letzter Maßstab und der Grund für seine Arbeit als Politiker darf nicht der Erfolg und schon gar nicht materieller Gewinn sein. Die Politik muß Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Friede schaffen. Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, der ihm überhaupt die Möglichkeit politischer Gestaltung eröffnet. Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet. Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit. „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“, hat der heilige Augustinus einmal gesagt. Wir Deutsche wissen es aus eigener Erfahrung, daß diese Worte nicht ein leeres Schreckgespenst sind. Wir haben erlebt, daß Macht von Recht getrennt wurde, daß Macht gegen Recht stand, das Recht zertreten hat und daß der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wurde – zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben konnte. Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechts zu wehren ist und bleibt die grundlegende Aufgabe des Politikers. In einer historischen Stunde, in der dem Menschen Macht zugefallen ist, die bisher nicht vorstellbar war, wird diese Aufgabe besonders dringlich. Der Mensch kann die Welt zerstören. Er kann sich selbst manipulieren. Er kann sozusagen Menschen machen und Menschen vom Menschsein ausschließen. Wie erkennen wir, was recht ist? Wie können wir zwischen Gut und Böse, zwischen wahrem Recht und Scheinrecht unterscheiden? Die salomonische Bitte bleibt die entscheidende Frage, vor der der Politiker und die Politik auch heute stehen.
In einem Großteil der rechtlich zu regelnden Materien kann die Mehrheit ein genügendes Kriterium sein. Aber daß in den Grundfragen des Rechts, in denen es um die Würde des Menschen und der Menschheit geht, das Mehrheitsprinzip nicht ausreicht, ist offenkundig: Jeder Verantwortliche muß sich bei der Rechtsbildung die Kriterien seiner Orientierung suchen. Im 3. Jahrhundert hat der große Theologe Origenes den Widerstand der Christen gegen bestimmte geltende Rechtsordnungen so begründet: „Wenn jemand sich bei den Skythen befände, die gottlose Gesetze haben, und gezwungen wäre, bei ihnen zu leben …, dann würde er wohl sehr vernünftig handeln, wenn er im Namen des Gesetzes der Wahrheit, das bei den Skythen ja Gesetzwidrigkeit ist, zusammen mit Gleichgesinnten auch entgegen der bei jenen bestehenden Ordnung Vereinigungen bilden würde …“
Von dieser Überzeugung her haben die Widerstandskämpfer gegen das Naziregime und gegen andere totalitäre Regime gehandelt und so dem Recht und der Menschheit als ganzer einen Dienst erwiesen. Für diese Menschen war es unbestreitbar evident, daß geltendes Recht in Wirklichkeit Unrecht war. Aber bei den Entscheidungen eines demokratischen Politikers ist die Frage, was nun dem Gesetz der Wahrheit entspreche, was wahrhaft recht sei und Gesetz werden könne, nicht ebenso evident. Was in bezug auf die grundlegenden anthropologischen Fragen das Rechte ist und geltendes Recht werden kann, liegt heute keineswegs einfach zutage. Die Frage, wie man das wahrhaft Rechte erkennen und so der Gerechtigkeit in der Gesetzgebung dienen kann, war nie einfach zu beantworten, und sie ist heute in der Fülle unseres Wissens und unseres Könnens noch sehr viel schwieriger geworden.
Wie erkennt man, was recht ist? In der Geschichte sind Rechtsordnungen fast durchgehend religiös begründet worden: Vom Blick auf die Gottheit her wird entschieden, was unter Menschen rechtens ist. Im Gegensatz zu anderen großen Religionen hat das Christentum dem Staat und der Gesellschaft nie ein Offenbarungsrecht, eine Rechtsordnung aus Offenbarung vorgegeben. Es hat stattdessen auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verwiesen – auf den Zusammenklang von objektiver und subjektiver Vernunft, der freilich das Gegründetsein beider Sphären in der schöpferischen Vernunft Gottes voraussetzt. Die christlichen Theologen haben sich damit einer philosophischen und juristischen Bewegung angeschlossen, die sich seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. gebildet hatte. In der ersten Hälfte des 2. vorchristlichen Jahrhunderts kam es zu einer Begegnung zwischen dem von stoischen Philosophen entwickelten sozialen Naturrecht und verantwortlichen Lehrern des römischen Rechts. In dieser Berührung ist die abendländische Rechtskultur geboren worden, die für die Rechtskultur der Menschheit von entscheidender Bedeutung war und ist. Von dieser vorchristlichen Verbindung von Recht und Philosophie geht der Weg über das christliche Mittelalter in die Rechtsentfaltung der Aufklärungszeit bis hin zur Erklärung der Menschenrechte und bis zu unserem deutschen Grundgesetz, mit dem sich unser Volk 1949 zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekannt hat.
Für die Entwicklung des Rechts und für die Entwicklung der Humanität war es entscheidend, daß sich die christlichen Theologen gegen das vom Götterglauben geforderte religiöse Recht auf die Seite der Philosophie gestellt, Vernunft und Natur in ihrem Zueinander als die für alle gültige Rechtsquelle anerkannt haben. Diesen Entscheid hatte schon Paulus im Brief an die Römer vollzogen, wenn er sagt: „Wenn Heiden, die das Gesetz (die Tora Israels) nicht haben, von Natur aus das tun, was im Gesetz gefordert ist, so sind sie… sich selbst Gesetz. Sie zeigen damit, daß ihnen die Forderung des Gesetzes ins Herz geschrieben ist; ihr Gewissen legt Zeugnis davon ab…“ (Röm 2,14f). Hier erscheinen die beiden Grundbegriffe Natur und Gewissen, wobei Gewissen nichts anderes ist als das hörende Herz Salomons, als die der Sprache des Seins geöffnete Vernunft. Wenn damit bis in die Zeit der Aufklärung, der Menschenrechtserklärung nach dem Zweiten Weltkrieg und in der Gestaltung unseres Grundgesetzes die Frage nach den Grundlagen der Gesetzgebung geklärt schien, so hat sich im letzten halben Jahrhundert eine dramatische Veränderung der Situation zugetragen. Der Gedanke des Naturrechts gilt heute als eine katholische Sonderlehre, über die außerhalb des katholischen Raums zu diskutieren nicht lohnen würde, so daß man sich schon beinahe schämt, das Wort überhaupt zu erwähnen. Ich möchte kurz andeuten, wieso diese Situation entstanden ist. Grundlegend ist zunächst die These, daß zwischen Sein und Sollen ein unüberbrückbarer Graben bestehe. Aus Sein könne kein Sollen folgen, weil es sich da um zwei völlig verschiedene Bereiche handle. Der Grund dafür ist das inzwischen fast allgemein angenommene positivistische Verständnis von Natur und Vernunft. Wenn man die Natur – mit den Worten von H. Kelsen – als „ein Aggregat von als Ursache und Wirkung miteinander verbundenen Seinstatsachen“ ansieht, dann kann aus ihr in der Tat keine irgendwie geartete ethische Weisung hervorgehen. Ein positivistischer Naturbegriff, der die Natur rein funktional versteht, so wie die Naturwissenschaft sie erklärt, kann keine Brücke zu Ethos und Recht herstellen, sondern wiederum nur funktionale Antworten hervorrufen. Das gleiche gilt aber auch für die Vernunft in einem positivistischen, weithin als allein wissenschaftlich angesehenen Verständnis. Was nicht verifizierbar oder falsifizierbar ist, gehört danach nicht in den Bereich der Vernunft im strengen Sinn. Deshalb müssen Ethos und Religion dem Raum des Subjektiven zugewiesen werden und fallen aus dem Bereich der Vernunft im strengen Sinn des Wortes heraus. Wo die alleinige Herrschaft der positivistischen Vernunft gilt – und das ist in unserem öffentlichen Bewußtsein weithin der Fall –, da sind die klassischen Erkenntnisquellen für Ethos und Recht außer Kraft gesetzt. Dies ist eine dramatische Situation, die alle angeht und über die eine öffentliche Diskussion notwendig ist, zu der dringend einzuladen eine wesentliche Absicht dieser Rede ist.
Das positivistische Konzept von Natur und Vernunft, die positivistische Weltsicht als Ganzes ist ein großartiger Teil menschlichen Erkennens und menschlichen Könnens, auf die wir keinesfalls verzichten dürfen. Aber es ist nicht selbst als Ganzes eine dem Menschsein in seiner Weite entsprechende und genügende Kultur. Wo die positivistische Vernunft sich allein als die genügende Kultur ansieht und alle anderen kulturellen Realitäten in den Status der Subkultur verbannt, da verkleinert sie den Menschen, ja sie bedroht seine Menschlichkeit. Ich sage das gerade im Hinblick auf Europa, in dem weite Kreise versuchen, nur den Positivismus als gemeinsame Kultur und als gemeinsame Grundlage für die Rechtsbildung anzuerkennen, alle übrigen Einsichten und Werte unserer Kultur in den Status einer Subkultur verwiesen und damit Europa gegenüber den anderen Kulturen der Welt in einen Status der Kulturlosigkeit gerückt und zugleich extremistische und radikale Strömungen herausgefordert werden. Die sich exklusiv gebende positivistische Vernunft, die über das Funktionieren hinaus nichts wahrnehmen kann, gleicht den Betonbauten ohne Fenster, in denen wir uns Klima und Licht selber geben, beides nicht mehr aus der weiten Welt Gottes beziehen wollen. Und dabei können wir uns doch nicht verbergen, daß wir in dieser selbstgemachten Welt im stillen doch aus den Vorräten Gottes schöpfen, die wir zu unseren Produkten umgestalten. Die Fenster müssen wieder aufgerissen werden, wir müssen wieder die Weite der Welt, den Himmel und die Erde sehen und all dies recht zu gebrauchen lernen.
Aber wie geht das? Wie finden wir in die Weite, ins Ganze? Wie kann die Vernunft wieder ihre Größe finden, ohne ins Irrationale abzugleiten? Wie kann die Natur wieder in ihrer wahren Tiefe, in ihrem Anspruch und mit ihrer Weisung erscheinen? Ich erinnere an einen Vorgang in der jüngeren politischen Geschichte, in der Hoffnung, nicht allzusehr mißverstanden zu werden und nicht zu viele einseitige Polemiken hervorzurufen. Ich würde sagen, daß das Auftreten der ökologischen Bewegung in der deutschen Politik seit den 70er Jahren zwar wohl nicht Fenster aufgerissen hat, aber ein Schrei nach frischer Luft gewesen ist und bleibt, den man nicht überhören darf und nicht beiseite schieben kann, weil man zu viel Irrationales darin findet. Jungen Menschen war bewußt geworden, daß irgend etwas in unserem Umgang mit der Natur nicht stimmt. Daß Materie nicht nur Material für unser Machen ist, sondern daß die Erde selbst ihre Würde in sich trägt und wir ihrer Weisung folgen müssen. Es ist wohl klar, daß ich hier nicht Propaganda für eine bestimmte politische Partei mache – nichts liegt mir ferner als dies. Wenn in unserem Umgang mit der Wirklichkeit etwas nicht stimmt, dann müssen wir alle ernstlich über das Ganze nachdenken und sind alle auf die Frage nach den Grundlagen unserer Kultur überhaupt verwiesen. Erlauben Sie mir, bitte, daß ich noch einen Augenblick bei diesem Punkt bleibe. Die Bedeutung der Ökologie ist inzwischen unbestritten. Wir müssen auf die Sprache der Natur hören und entsprechend antworten. Ich möchte aber nachdrücklich einen Punkt noch ansprechen, der nach wie vor weitgehend ausgeklammert wird: Es gibt auch eine Ökologie des Menschen. Auch der Mensch hat eine Natur, die er achten muß und die er nicht beliebig manipulieren kann. Der Mensch ist nicht nur sich selbst machende Freiheit. Der Mensch macht sich nicht selbst. Er ist Geist und Wille, aber er ist auch Natur, und sein Wille ist dann recht, wenn er auf die Natur hört, sie achtet und sich annimmt als der, der er ist und der sich nicht selbst gemacht hat. Gerade so und nur so vollzieht sich wahre menschliche Freiheit.
Kehren wir zurück zu den Grundbegriffen Natur und Vernunft, von denen wir ausgegangen waren. Der große Theoretiker des Rechtspositivismus, Kelsen, hat im Alter von 84 Jahren – 1965 – den Dualismus von Sein und Sollen aufgegeben. Er hatte gesagt, daß Normen nur aus dem Willen kommen können. Die Natur könnte folglich Normen nur enthalten, wenn ein Wille diese Normen in sie hineingelegt hat. Dies wiederum würde einen Schöpfergott voraussetzen, dessen Wille in die Natur miteingegangen ist. „Über die Wahrheit dieses Glaubens zu diskutieren, ist völlig aussichtslos“, bemerkt er dazu. Wirklich? – möchte ich fragen. Ist es wirklich sinnlos zu bedenken, ob die objektive Vernunft, die sich in der Natur zeigt, nicht eine schöpferische Vernunft, einen Creator Spiritus voraussetzt?
An dieser Stelle müßte uns das kulturelle Erbe Europas zu Hilfe kommen. Von der Überzeugung eines Schöpfergottes her ist die Idee der Menschenrechte, die Idee der Gleichheit aller Menschen vor dem Recht, die Erkenntnis der Unantastbarkeit der Menschenwürde in jedem einzelnen Menschen und das Wissen um die Verantwortung der Menschen für ihr Handeln entwickelt worden. Diese Erkenntnisse der Vernunft bilden unser kulturelles Gedächtnis. Es zu ignorieren oder als bloße Vergangenheit zu betrachten, wäre eine Amputation unserer Kultur insgesamt und würde sie ihrer Ganzheit berauben. Die Kultur Europas ist aus der Begegnung von Jerusalem, Athen und Rom – aus der Begegnung zwischen dem Gottesglauben Israels, der philosophischen Vernunft der Griechen und dem Rechtsdenken Roms entstanden. Diese dreifache Begegnung bildet die innere Identität Europas. Sie hat im Bewußtsein der Verantwortung des Menschen vor Gott und in der Anerkenntnis der unantastbaren Würde des Menschen, eines jeden Menschen Maßstäbe des Rechts gesetzt, die zu verteidigen uns in unserer historischen Stunde aufgegeben ist.
Dem jungen König Salomon ist in der Stunde seiner Amtsübernahme eine Bitte freigestellt worden. Wie wäre es, wenn uns, den Gesetzgebern von heute, eine Bitte freigestellt wäre? Was würden wir erbitten? Ich denke, auch heute könnten wir letztlich nichts anderes wünschen als ein hörendes Herz – die Fähigkeit, Gut und Böse zu unterscheiden und so wahres Recht zu setzen, der Gerechtigkeit zu dienen und dem Frieden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Quelle: http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/speeches/2011/september/documents/hf_ben-xvi_spe_20110922_reichstag-berlin_ge.html
Bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass seine Worte auch wirklich aufmerksam aufgenommen wurden.
Donnerstag, 22. September 2011
Mittwoch, 25. Mai 2011
Handtuch nicht vergessen!
Heute ist Towel Day.
Das ist der Gedenktag für den britischen Autor Douglas Adams, dessen Todestag sich dieses Jahr leider schon zum zehnten Mal jährt.
An diesem Tag tragen Adams' Fans als Reminiszenz an das Buch "Per Anhalter durch die Galaxis" - „so ziemlich das Nützlichste“ bezeichnet wird, was man auf Reisen durch die Galaxis mit sich führen kann" - ein Handtuch bei sich.
Das ist der Gedenktag für den britischen Autor Douglas Adams, dessen Todestag sich dieses Jahr leider schon zum zehnten Mal jährt.
An diesem Tag tragen Adams' Fans als Reminiszenz an das Buch "Per Anhalter durch die Galaxis" - „so ziemlich das Nützlichste“ bezeichnet wird, was man auf Reisen durch die Galaxis mit sich führen kann" - ein Handtuch bei sich.
Freitag, 26. November 2010
Rechtsgeschichte aus der Spätzeit des (West-)Römischen Reiches
Veröffentlicht wurde der Codex 438/439.
Dieses Gesetzeswerk wurde auch in der westlichen Hälfte des Römischen Reiches in Geltung versetzt.
Für nach Erlass des Codex erlassene Gesetze wurde bestimmt, dass der west- und oströmische Hof sich die entsprechenden Gesetze zusenden, damit diese im Gesamtreich Geltung hatten.
Auch nach Erstellung des Codex endete die Gesetzgebungstätigkeit der römischen Kaiser nicht, es gab zahlreiche nachfolgende Gesetzesakte (Novellae) von denen diejenigen des Kaisers Valentinianus III. dem kundigen juristischen Publikum bekannt sind.
Weit weniger bekannt ist, dass auch in der Folgezeit die oftmals im Schatten der Heermeister (Magister militium) regierenden Augusti, weshalb auch vom Zeitalter der „Schattenkaiser“ gesprochen wird, noch einige Gesetzgebungstätigkeit entfalten.
Leider ist nicht bekannt, ob die kurzlebigen letzten vier Kaiser des weströmischen Reiches - mit Ausnahme eines Gesetzes des Kaisers Glycerius - noch eine eigene Gesetzgebungstätigkeit entfalteten, von einigen ihrer Vorgänger sind aber in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnte in verschiedenem Umfang Gesetzeswerke auf uns überkommen.
Hirbei spielt eine entscheidende Rolle, dass in Anbetracht der außenpolitischen Probleme, die sich durch die Wanderungsbewegung und Landnahme der germanischen Völker auftaten, die das Hauptaugenmerk der westlichen Augusti beanspruchten, innenpolitsche Probleme hintangestellt wurden.
Zum anderen sind die kurzen Herrschaftszeiten der jeweiligen Kaiser und vor allem der Überlieferungszufall zu berücksichtigen. Teilweise wurden die Kaiser der westlichen Reichshälfte vom Hof in Konstantinopel nicht anerkannt, so dass die Gesetze nicht an den oströmischen Hof gelangten und in den oströmischen Quellen daher nicht tradiert wurden.
Auch wenn oftmals tradiert wird, dass die Gesetzgebungstätigkeit der Kaiser des weströmischen Reiches mit Kaiser Anthemius ein Ende gefunden habe, so ist dies falsch.
Es ist zwar zuzugestehen, dass die späten Kaiser aufgrund ihrer kurzen Regierungszeiten und der desaströsen innenpolitischen Lage kaum Zeit für eine Gesetzgebungstätigkeit gefunden haben, gleichwohl ist ein Gesetz des Kaisers Flavius Glycerius (3. März 473 bis etwa Juni 474)
auf uns gekommen. Dies wohl aufgrund des kirchenfreundlichen Inhalts des Gesetzes, wobei Kaiser Glycerius ohnehin eine sehr kirchenfreundliche Politik betrieb.
Bezeichnenderweise wurde er nach seiner Absetzung Bischof von Salonae in Dalmatien.
Für die rechtsgeschichtlich interessierten hier der Text:
Impp. Glycerius et Leo AA. ad Himelconem V.C. Praefectum praetorio Italiae contra ordinationes simoniacas.
Supernae maiestatis admonitu nostri ortu imperii nihil prius deuit ordinari, quam ut Christianae religionis sacrosancta mysteria reverentia maiore colerentur : quia ambigi non oporet, deum universitas auctorem tanto magis fovere martalia, quanto purior cuktus per innoncentiam sacerdotum divina suspexerit. Iamdudum etenim adolescentibus vitiis clericorum, adhuc in privatae vitae conversatione degentes probavimus, episcopatus pro parte maxima non impetrari meritis, sed pretiis comparari : quod indecora cupiditas in usum redacza, quasi licitum fecerat iam videri. Ademtum est studium bonae conscientiae, fectique id, quod de deo sperare debuit, ad pecuniam et exactionem vocare. Hinc natum est, ut antistitum reverentia magis potestas saeculii putaretur, tyrannopolitas esse se malint, qui vocabantur antistites ; ac religione neglecta, sub hominum patrociniis constituti, publica magis quam divina curarent, hoc ipso perpetuitatis privilegio delictorum suorum impunitate gaudentes, ecclesiarumque opes, quas mali propositi dedecora protegentes, pauperum dicunt esse divitias, studio veluti cuiusdam administrationis auferrent, aliis in praesenti dando praemia, nonnullis se chyrographis obligando, vendendoque in quaestum debitoris quod oportebat egentibus prorogari.Unde factum credimus, ut offensa divinitas, quod tot malis progentem tantis, quae transacta sunt, infortuniis fatigaret. Quo auctori, qui ad oblationem sacrificii non iudicio sacrosanctae trinitatis eligitur, sed hominis favore provehitur ? Aut quid huiusmodi episcopi non putent esse venale, qui sancta mysteria subiecere commerciis ? Qua rerum ratione permoti hac mansura in aevum lege sancimus, ut quisquis ad episcopatum personarum auxilio suffragante pervenerit, saeculariter possideat, quod saeculariter fuerit consecutus ; id est ut finitis unius anni metis, noverit episcopatu se esse privandum. Eiusdem sane anni, quo sacerdos vocatur, comes nostri patrimonii ecclesiasticae substantiae moderetur expensas. Is quoque, qui talem consecraverit, aut quicquam pecuniarum ab eo, qui est consecrandus, datum cuilibet promissumve cognoverit, aut callide dissimulandum esse crediterit in eo, quem intelligit, non per puram conscientiam, sed per turpe pretium ad hoc pervenire voluisse, pari de sacerdotio sorte deiectus, similem poenam temerariae consecrationis exsolvat : argiendi hoc latens facinus non solum his, qui in ecclesia constituti sunt, verum etiam quibuscunque nostrae religionis hominibus facultate permissa, scituris omnibus, qui obiecta potuerint edocere, praemim se pro nostro arbitrio sanctae accusationis habituros. Cives quoque uniuscuiusque urbis, quos ad acclamationes ambientium non personae dignitas, quae petenda est, sed venalitas punienda sollicitat, sciant se patriae, cui tam male consulunt, habitatione pellendos, ac tautum de suis facultatibus eruendum, fiscoque nostro esse promissum. Facessat igitur ab ecclesiis foeda pariter ac profana licitatio : internuntii turpis pretii conquiescaut. Coelestia nefas est in auctione constitui. Sacerdotii magnum, ut dictum est, opus non pecuniis, sed meritis ambiatur ; et secundum priscorum regulam sacerdotum quantitas poscentium et qualitas ponderetur, vita inspiciatur electi. Nimis enim detestabile est, ut quilibet ad episcopatus apicem illicta corruptione venturus, ecclesiae facultates, quarum dispensator magis debet esse quam dominus, prius paene quam adipiscatur exhauriat. Quibus nostrae serenitatis et pravorum mentes putamus comprimi, et ad maioria studia virtutum bonas conscientias incitari. Illud quoque de iustitia omnipotentis dei ac pietate dubitare non possumus, facilius nos divinis uxiliis protegendos, cui per innocentes et probatos episcopos omnipotentiae iuvamina postumenus, Himelco, parens carissime afque amantissime. Unde illustris et praecelsa magnificentia tua hanc serenitatis nostrae legem, quae et sacerdotes sacrosanctae religionis corrigit et ministros, propositi a te edicti programmate per omne nostri corpus vulgabit imperii. Et manu divina : Vale Himelco, parens carissime atque amantissime.
Datum V. Id. Mart. Ravennae, Domino Leone perpetuo Augusto V. Cos.
Datum V. Id. Mart. Ravennae, Domino Leone perpetuo Augusto V. Cos.
Felix Himelco PP., Dioscurus, Aurelianus, Protadius VV.CC.PP.DD.
Quemadmodum Dominus noster invictissimus princeps Glycerius pro beatitudine saeculi melioris et suorum correctione maortalium, ne quid in supernae maiestatis deinceps ex sacerdotali ordinatione tentaretur iniuriam, ac bonae conscientiae meritum nummarii fieret causa auffragii, edictalibus inhibendum crediderit constitutes, semonis regii in antelatis praefulget oraculis, scilicent ut quae divina sunt, mundanis suffragiis non inventur, quatenus licitatione summota sublatisque piaculis delictorum, sacerdotales infulas optimae conscientiae norma possideat, ne quae religionis erogrationibus, ad conciliandam videlicet divinae clementiae maiestatem proficere debuissent, ad instar saecularium administrationum in patrociniorum acquisitionibus funderentur: quod profecto ad alimoniam pauperum mens devote supernae maiestatis, et non avara contulaerat. neque enim quispiam profanae intentionis existeret, qui mente sacrilege abhorrere tam religiosa debeat constituta sacerdos, nisi qui de suae pollicitationis conscientia voluerit confiteri. Ut enim haec, quae decreta sunt, praedicabilibus moribus placitura cinfidimus, ita deteriores mentes ex his, quae salubriter definite sunt, non dubitamus offendi. Proinde hoc edictali programmate universitatem duximus commonendam, ut ab illicitis deinceps se ambitionibus suffragiisque summoveant, ne necesse sit cum obligatione propriae conscientiae, quam divinae maiestati interest simper obnoxiam detineri, iuxta sacratissima, constituta poenam proprii subire peccati.
Datum III. Kal. Maii Romae.
Eine Übersetzung ins Deutsche stelle ich gerne zur Verfügung, bitte kontaktieren Sie mich.
Quemadmodum Dominus noster invictissimus princeps Glycerius pro beatitudine saeculi melioris et suorum correctione maortalium, ne quid in supernae maiestatis deinceps ex sacerdotali ordinatione tentaretur iniuriam, ac bonae conscientiae meritum nummarii fieret causa auffragii, edictalibus inhibendum crediderit constitutes, semonis regii in antelatis praefulget oraculis, scilicent ut quae divina sunt, mundanis suffragiis non inventur, quatenus licitatione summota sublatisque piaculis delictorum, sacerdotales infulas optimae conscientiae norma possideat, ne quae religionis erogrationibus, ad conciliandam videlicet divinae clementiae maiestatem proficere debuissent, ad instar saecularium administrationum in patrociniorum acquisitionibus funderentur: quod profecto ad alimoniam pauperum mens devote supernae maiestatis, et non avara contulaerat. neque enim quispiam profanae intentionis existeret, qui mente sacrilege abhorrere tam religiosa debeat constituta sacerdos, nisi qui de suae pollicitationis conscientia voluerit confiteri. Ut enim haec, quae decreta sunt, praedicabilibus moribus placitura cinfidimus, ita deteriores mentes ex his, quae salubriter definite sunt, non dubitamus offendi. Proinde hoc edictali programmate universitatem duximus commonendam, ut ab illicitis deinceps se ambitionibus suffragiisque summoveant, ne necesse sit cum obligatione propriae conscientiae, quam divinae maiestati interest simper obnoxiam detineri, iuxta sacratissima, constituta poenam proprii subire peccati.
Datum III. Kal. Maii Romae.
Eine Übersetzung ins Deutsche stelle ich gerne zur Verfügung, bitte kontaktieren Sie mich.
Donnerstag, 25. November 2010
Morgens, mittags, abends
Wann ist eigentlich morgens, mittags und abends?
Der Morgen ist der Zeitraum von der Morgendämmerung bis zum Mittag also der 12. Stunde des Tages (der damit kein Zeitraum sondern ein Zeitpunkt ist). Der Morgen hat damit, abhängig vom Eintritt der Morgendämmerung eine unterschiedliche Länge.
Bekannt ist auch der Begriff "Vormittag", der eigentlich Teil des "Morgens" ist und sich auf die zwei Stunden vor dem Mittag erstreckt, infolgedessen die Zeit von 10 bis 12 Uhr.
Nach dem Mittag fängt eigentlich bereits der Nachmittag an. Dieser dauert bis um 18 Uhr (in der Sommerzeit bis 19 Uhr).
Teilweise wird regional der Begriff Mittag wird für den Zeitraum von 12 Uhr bis 14 Uhr verwendet und es wird zwischen Nachmittag (bis 16 Uhr) und Spätmittag (bis 18 Uhr).unterschieden.
Auf den Nachmittag folgt ab 18 Uhr der Abend bis zum Eintritt der Abenddämmerung. Wie der Morgen kann er unterschiedliche Länge haben.
Nacht ist die Zeit zwischen Abenddämmerung und Morgendämmerung.
Teilweise wird der Tag auch in feste Zeiträume zu je einem Viertel des Tages unterteilt. Der Morgen fängt dann immer um 6 Uhr an, der (Nach-)Mittag um 12 Uhr, der Abend um 18 Uhr und die Nacht immer um 24 Uhr (Mitternacht).
Der Morgen ist der Zeitraum von der Morgendämmerung bis zum Mittag also der 12. Stunde des Tages (der damit kein Zeitraum sondern ein Zeitpunkt ist). Der Morgen hat damit, abhängig vom Eintritt der Morgendämmerung eine unterschiedliche Länge.
Bekannt ist auch der Begriff "Vormittag", der eigentlich Teil des "Morgens" ist und sich auf die zwei Stunden vor dem Mittag erstreckt, infolgedessen die Zeit von 10 bis 12 Uhr.
Nach dem Mittag fängt eigentlich bereits der Nachmittag an. Dieser dauert bis um 18 Uhr (in der Sommerzeit bis 19 Uhr).
Teilweise wird regional der Begriff Mittag wird für den Zeitraum von 12 Uhr bis 14 Uhr verwendet und es wird zwischen Nachmittag (bis 16 Uhr) und Spätmittag (bis 18 Uhr).unterschieden.
Auf den Nachmittag folgt ab 18 Uhr der Abend bis zum Eintritt der Abenddämmerung. Wie der Morgen kann er unterschiedliche Länge haben.
Nacht ist die Zeit zwischen Abenddämmerung und Morgendämmerung.
Teilweise wird der Tag auch in feste Zeiträume zu je einem Viertel des Tages unterteilt. Der Morgen fängt dann immer um 6 Uhr an, der (Nach-)Mittag um 12 Uhr, der Abend um 18 Uhr und die Nacht immer um 24 Uhr (Mitternacht).
Donnerstag, 11. November 2010
Sankt Martin - Teilen ist helfen
Seit 334 war der junge Martin Soldat der Reiterei der Kaiserlichen Garde im heutigen Amiens. An einem Tag im Winter begegnete Martin am Stadttor von Amiens einem armen, unbekleideten Mann. Außer seinen Waffen und seinem Militärmantel trug Martin nichts bei sich. In einer barmherzigen Tat teilte er seinen Mantel mit dem Schwert und gab eine Hälfte dem Armen. In der folgenden Nacht erscheint ihm Christus im Traum, bekleidet mit dem halben Mantel, den Martin dem Bettler gegeben hat.
Wieso, könnte man sich mit Recht fragen, hat der Heilige dem Bettler nicht den ganzen Mantel gegeben?
Die Gardisten trugen über ihrem Panzer ursprünglich die Chlamys, einen grossen weißen Überwurf aus zwei Teilen, der im oberen Bereich mit Schaffell gefüttert war.
Ein halber "Mantel" reichte also durchaus für zwei Personen.
Wieso, könnte man sich mit Recht fragen, hat der Heilige dem Bettler nicht den ganzen Mantel gegeben?
Die Gardisten trugen über ihrem Panzer ursprünglich die Chlamys, einen grossen weißen Überwurf aus zwei Teilen, der im oberen Bereich mit Schaffell gefüttert war.
Ein halber "Mantel" reichte also durchaus für zwei Personen.
Fastenzeit im Advent?
Die Adventszeit war ursprünglich eine Fastenzeit, die die katholische Kirche auf die Tage zwischen dem 11. November und dem ursprünglichen Weihnachtstermin, dem Erscheinungsfest am 6. Januar festgelegt hat.
Diese acht Wochen ergeben abzüglich der fastenfreien Sonn- und Samstage insgesamt vierzig Tage - auch an Ostern werden die Sonntage nicht miteingerechnet.
Seit 1917 der Codex Iuris Canonici neu promulgiert wurde, wird das Adventsfasten vom katholischen Kirchenrecht nicht mehr verlangt.
Im ambrosianischen Ritus der Lateinischen Kirche beginnt die Adventszeit bis heute bereits am ersten Sonntag nach dem Martinstag (11. November) und hat demnach sechs Adventssonntage.
Wenn ich in der Steuererklärung bei der Konfession "rk" für römisch-katholisch eintrage, dann ist das eigentlich missverständlich.
Ich bin katholischer Christ und gehöre innerhalb der katholischen Kirche der Lateinischen oder Römischen (Teil-)Kirche an.
Und innerhalb der Lateinischen Kirche gehöre ich zum römischen Ritus in der durch das Zweite Vatikanischen Konzil eingeführten (Haupt-)Form .
Eigentlich bin ich lateinischer Katholik gemäß dem nachkonziliaren römischen Ritus.
Kleiner Exkurs:
Es gibt in der katholischen Kirche auch mehrere kleinere "Unierte Ostkirchen" mit mehreren Millionen Gläubigen und mit eigenem Ritus und sogar eigenem Kirchenrecht.
Deshalb stimmt es auch nicht, wenn immer davon gesprochen wird, in der katholischen Kirche bestehe die Zölibatsverpflichtung, das gilt nur für die Lateinische Kirche und gerade nicht für die katholischen unierten Ostkirchen.
In den aus der byzantinischen Tradition kommenden katholischen Ostkirchen gab es schon immer verheiratete Priester. Bei den Unionen dieser Kirchen mit Rom wurde die Ehe der Priester als legitime Tradition im Rahmen der katholischen Kirche anerkannt.
Nach der Tradition der Ostkirchen müssen die Priester aber vor der Diakonenweihe verheiratet sein. Diakone und Priester dürfen nach der Weihe nicht mehr heiraten. Ordenspriester und Bischöfe der Ostkirchen leben grundsätzlich die Ehelosigkeit.
Im CCEO, dem Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen heißt es in Kanon 373: „Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es die Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.“
Aber das nur am Rande ...
Diese acht Wochen ergeben abzüglich der fastenfreien Sonn- und Samstage insgesamt vierzig Tage - auch an Ostern werden die Sonntage nicht miteingerechnet.
Seit 1917 der Codex Iuris Canonici neu promulgiert wurde, wird das Adventsfasten vom katholischen Kirchenrecht nicht mehr verlangt.
Im ambrosianischen Ritus der Lateinischen Kirche beginnt die Adventszeit bis heute bereits am ersten Sonntag nach dem Martinstag (11. November) und hat demnach sechs Adventssonntage.
Wenn ich in der Steuererklärung bei der Konfession "rk" für römisch-katholisch eintrage, dann ist das eigentlich missverständlich.
Ich bin katholischer Christ und gehöre innerhalb der katholischen Kirche der Lateinischen oder Römischen (Teil-)Kirche an.
Und innerhalb der Lateinischen Kirche gehöre ich zum römischen Ritus in der durch das Zweite Vatikanischen Konzil eingeführten (Haupt-)Form .
Eigentlich bin ich lateinischer Katholik gemäß dem nachkonziliaren römischen Ritus.
Kleiner Exkurs:
Es gibt in der katholischen Kirche auch mehrere kleinere "Unierte Ostkirchen" mit mehreren Millionen Gläubigen und mit eigenem Ritus und sogar eigenem Kirchenrecht.
Deshalb stimmt es auch nicht, wenn immer davon gesprochen wird, in der katholischen Kirche bestehe die Zölibatsverpflichtung, das gilt nur für die Lateinische Kirche und gerade nicht für die katholischen unierten Ostkirchen.
In den aus der byzantinischen Tradition kommenden katholischen Ostkirchen gab es schon immer verheiratete Priester. Bei den Unionen dieser Kirchen mit Rom wurde die Ehe der Priester als legitime Tradition im Rahmen der katholischen Kirche anerkannt.
Nach der Tradition der Ostkirchen müssen die Priester aber vor der Diakonenweihe verheiratet sein. Diakone und Priester dürfen nach der Weihe nicht mehr heiraten. Ordenspriester und Bischöfe der Ostkirchen leben grundsätzlich die Ehelosigkeit.
Im CCEO, dem Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen heißt es in Kanon 373: „Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es die Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.“
Aber das nur am Rande ...
Wenn Sie das Bundesverfassungsgericht anrufen wollen ...
... hier die Telefonnummer:
0721/9101-0
Oft hört man auch: "Da geh' ich notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht!"
Vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen ist ebenfalls kein Problem, schwieriger ist es schon hineinzukommen - geschweige denn eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und dort zu verhandeln.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich erst zulässig wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.
Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos versucht worden sein.
Das Bundesverfaaungsgericht ist dabei keine Superrevisionsinstanz, sondert behandelt nur Fälle in denen Verfassungsrecht, vor allem die Verletzung von Grundrechten, betroffen ist.
0721/9101-0
Oft hört man auch: "Da geh' ich notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht!"
Vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen ist ebenfalls kein Problem, schwieriger ist es schon hineinzukommen - geschweige denn eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und dort zu verhandeln.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich erst zulässig wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.
Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos versucht worden sein.
Das Bundesverfaaungsgericht ist dabei keine Superrevisionsinstanz, sondert behandelt nur Fälle in denen Verfassungsrecht, vor allem die Verletzung von Grundrechten, betroffen ist.
Montag, 8. November 2010
Ich habe die doppelte Staatsangehörigkeit
Hätten Sie's gewusst?
Es wird immer von der doppelten Staatsangehörigkeit geredet.
Diese ist aber seit 1949 für die Deutschen der Normalfall und bestimmt sind auch SIE Doppelstaater.
Neben der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland bin ich aufgrund meines Wohnsitzes auch Staatsangehöriger des Bundeslandes Baden-Württemberg, das ebenfalls Staatsqualität besitzt.
Einen eigenen Ausweis habe ich in Stuttgart bislang aber noch nicht beantragt.
Wäre aber interessant, was die Landesregierung zurückschreibt.
Die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union, geregelt in Art. 17 ff. AEGV, ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft lediglich um eine europarechtliche Dimension, sonst hätte ich sogar eine dreifache Staatsangehörigkeit.
Kann ja aber noch kommen ...
Es wird immer von der doppelten Staatsangehörigkeit geredet.
Diese ist aber seit 1949 für die Deutschen der Normalfall und bestimmt sind auch SIE Doppelstaater.
Neben der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland bin ich aufgrund meines Wohnsitzes auch Staatsangehöriger des Bundeslandes Baden-Württemberg, das ebenfalls Staatsqualität besitzt.
Einen eigenen Ausweis habe ich in Stuttgart bislang aber noch nicht beantragt.
Wäre aber interessant, was die Landesregierung zurückschreibt.
Die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union, geregelt in Art. 17 ff. AEGV, ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft lediglich um eine europarechtliche Dimension, sonst hätte ich sogar eine dreifache Staatsangehörigkeit.
Kann ja aber noch kommen ...
Freitag, 5. November 2010
Rechtsgeschichtliche Überbleibsel in der hessischen Landesverfassung
Auch wenn 60 Jahre Zeit war es endlich zu ändern, ist es bis heute geltendes Recht ....
Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946
Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Zum Glück gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG.
Und in der bundesdeutschen Verfassung ist die Todesstrafe abgeschafft, vgl. Art. 102 GG.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Zum Glück gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG.
Und in der bundesdeutschen Verfassung ist die Todesstrafe abgeschafft, vgl. Art. 102 GG.
Montag, 1. November 2010
Heute ist Sankt Nimmerlein und alle sind - wieder einmal - einen Tag zu früh dran
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass rein rechtlich, wenn man dem Amtsgericht Bad Tölz folgt, der Sankt Nimmerleinstag auf Allerheiligen fällt.
Heute bringen wieder viele Katholiken zum Gedenken auf den Gräber der Verstorbenen Gestecke an.
Damit sind sie aber einen Tag zu früh dran.
Das Festum Omnium Sanctorum (Allerheiligen), dass am 01.11. begangen wird, dient allein dem Angedenken der benannten und unbenannten Heiligen und Märtyrern der Kirche.
Erst am 02.11. ist für römische Katholiken der Gedenktag In Commemoratione Omnium Fidelium Defunctorum (Allerseelen).
Dieser, auf den Benediktinerabt Odo von Cluny zurückgehende Feiertag, soll dazu dienen den "Armen Seelen" im Fegefeuer durch Gebete und Fürbitten ihr Los zu erleichtern und der Verstorbenen zu gedenken.
Daher sind die Angehörigen zumeist einen Tag zu früh.
Außer es ginge ihnen wie jener alten Witwe die nach ihrem Tod in den Himmel kommt und den heiligen Petrus fragt, ob sie ihren verstorbenen Mann endlich wiedersehen kann.
Der heilige Petrus bejaht und sieht nach, kann ihn aber im Verzeichnis der Verstorbenen nicht finden.
Er schaut im Verzeichnis der Seligen - kein Eintrag.
Er schaut im Verzeichnis der Heiligen - wieder nichts.
Vielleicht ist er ja in der Hölle.
Meint die Frau:“In der Hölle kann er nicht sein. Er war ein guter Mann und wir waren über 50 Jahre verheiratet.”
Darauf der heilige Petrus: “Ach so, das ist natürlich etwas anderes, dann finden wir ihn bei den Märtyrern.”
Aber solche Irrtümer und Fehler sind ja nichts Außergewöhnliches, Adam und Eva im Paradies werden ja auch immer mit Bauchnabel gezeichnet ...
Denken Sie 'mal drüber nach.
Heute bringen wieder viele Katholiken zum Gedenken auf den Gräber der Verstorbenen Gestecke an.
Damit sind sie aber einen Tag zu früh dran.
Das Festum Omnium Sanctorum (Allerheiligen), dass am 01.11. begangen wird, dient allein dem Angedenken der benannten und unbenannten Heiligen und Märtyrern der Kirche.
Erst am 02.11. ist für römische Katholiken der Gedenktag In Commemoratione Omnium Fidelium Defunctorum (Allerseelen).
Dieser, auf den Benediktinerabt Odo von Cluny zurückgehende Feiertag, soll dazu dienen den "Armen Seelen" im Fegefeuer durch Gebete und Fürbitten ihr Los zu erleichtern und der Verstorbenen zu gedenken.
Daher sind die Angehörigen zumeist einen Tag zu früh.
Außer es ginge ihnen wie jener alten Witwe die nach ihrem Tod in den Himmel kommt und den heiligen Petrus fragt, ob sie ihren verstorbenen Mann endlich wiedersehen kann.
Der heilige Petrus bejaht und sieht nach, kann ihn aber im Verzeichnis der Verstorbenen nicht finden.
Er schaut im Verzeichnis der Seligen - kein Eintrag.
Er schaut im Verzeichnis der Heiligen - wieder nichts.
Vielleicht ist er ja in der Hölle.
Meint die Frau:“In der Hölle kann er nicht sein. Er war ein guter Mann und wir waren über 50 Jahre verheiratet.”
Darauf der heilige Petrus: “Ach so, das ist natürlich etwas anderes, dann finden wir ihn bei den Märtyrern.”
Aber solche Irrtümer und Fehler sind ja nichts Außergewöhnliches, Adam und Eva im Paradies werden ja auch immer mit Bauchnabel gezeichnet ...
Denken Sie 'mal drüber nach.
Abonnieren
Posts (Atom)