VARIAE SENTENTIAE

Montag, 26. Mai 2014

Rechtsgeschichte aus der Spätzeit des (West-)Römischen Reiches Teil II


Kaiser Procopius Anthemius (12. April 467 bis 11. Juli 472) wurde durch oströmische Unterstützung eingesetzt und war dem oströmischen Kaiserhaus familiär verbunden. Er ist daher in den fünfzig vom oströmischen Kaiser Leo I. zwischen 467 und 472 erlassenen Gesetzen in dreissig namentlich in der Inskription erwähnt. Es dürfte sich um eine gängige Praxis gehandelt haben und die fehlenden Inskriptionen auf mangelhafter Tradierung beruhen.


I       De mulieribus quae se servis propriis vel liberties iunxerunt et de naturalibus filiis

        21.2.468

        Text:

Impp. Leo et Anthemius aa. Luperciano praefecto praetorio. Humano generi et fluctuantibus rebus mortalium una post deum ratione consulitur, si adversorum ingruentium procellis occurrat saepius nostra serenitas. Nec dubium est inminui materiam conversationis humanae, nisi conponat providum regentis imperium quidquid per se non potest impetrare mortalitas: eritque ita magis florida ac tranquilla civilitas, si circa inprovisos hominum casus excubet circumspecti principis favor. Iulia quaedam preces nostris fundit altaribus adstruens cum eo sibi matrimonium contigisse, qui familiae quidem suae servus extiterit, sed libertatem morum claritate meruerit, exoratque nostri numinis maiestatem, ne sibi noceat, quod venerabilis sanctio Constantini dominam servorum suorum conplexibus inflammari districtissimo rigore non patitur: incongruum quippe existimans in suo casu de servorum coniunctionibus constituta tractari, cum ipsa non servo nupserit, sed liberto; praecipue nuptias suas in culpam venire non posse, quod de libertorum consortiis prohibendis evidens ... nihilominus aestimari quidquid antehac lex ulla non vetuit. 1. Geminatam igitur causam huiusmodi casibus consulendi repperit nostra serenitas, ut nec confirmatio subtrahatur de suscepto quasi errore nutantibus et honeste ac probabiliter constituta sine aliqua deinceps ambiguitate serventur. Primum igitur edictali decernimus sanctione, ut matrimonia, si quae usque ad secundum numinis nostri consulatum similia probabuntur inisse coniugia, legitima firmitate non careant, sed hanc quoque munificentiam nostrorum fascium securitati suae adfuisse laetentur, ut, si quae sunt feminae, quae pro nobilitate natalium de eiusmodi forsitan consortio quicquam verentur, superfluum pondus iniusti timoris abiciant nec se non licito quasi fecisse formident, quae nulla nunc usque ad liquidum iura vetuerunt: ita ut cum libertis suis iustas nuptias contraxisse videantur natique et nascendi ex his liberi nullam umquam de parentum suorum coniunctione sustineant quaestionem, sed matris ac patris hereditatem legum more percipiant. Ipsi quoque, inter quos huiusmodi est contractus societas, testandi inter se invicem vel succedendi sibi iuxta formam iuris licentiam non amittant neque quicquam matrimonii gratia a ceteris discrepare credantur, de quibus ante hanc nostri numinis sanctionem nihil legum scita praescripserint. Et re vera principalis gratiae est eruere suis casibus suspicaces mortalium mentes, ne sibi non licuisse, quod nemo prohibuerat, arbitrentur, universorum quoque notitiam evidenter instruere, ne sibi fas esse quisquam existimet, quod fas esse non patimur. 2. Ex hoc ergo nostrae clementiae consulatu decorem publicum augere cupientes cum servis et libertis dominas et patronas ineundi matrimonia facultatem habere prohibemus, ne insignium familiarum clara nobilitas indigni consortii foeditate vilescat et, quod splendore forsitan senatoriae generositatis obtinuit, contractu vilissimae societatis amittat aut undo tantum ingenuae libertatis fulgore perspicuum genus in femina inpudentior conplexus inminuat: ea sine dubio cautione valitura, ut de consortiis servorum perpeti firmitate servetur quidquid divus Constantinus venerabili sanctione constituit. 3. Circa eas vero, quae in libertorum suorum abhinc vota convenerint, custodiri in aeternum duratura lege sancimus, ut coniunctio vetita ne nomen quidem matrimonii sortiatur, sed ad inlicita consortia execrabiliter adspirantes publicatione omnium facultatum et perpetua deportatione plectantur: his, qui ex huiusmodi societate nascuntur, non solum iure, sed et vocabulo liberorum privandis, servili quoque condicioni probabiliter addicendis, ita ut in his dominium sibi noster fiscus usurpet. 4. De coniunctionibus sane ancillarum et libertarum nec non de naturalibus liberis quoquomodo procreatis procreandisve inter omnes decernimus custodiri, quod divorum retro principum saluberrima constituta sanxerunt, Luperciane parens karissime atque amantissime. Inlustris igitur et praecelsa magnificentia tua saluberrimam sanctionem ad omnium notitiam pervenire edictorum divulgatione praecipiat, ne cui supersit ignorationis auxilium, quominus caute quae sunt decreta serventur. Dat. X. kal. mart. Romae, d.n. Anthemio a. cons. Accepta id. mart. Romae, ipso a. cons.

Inhalt: Nachkömmlinge von Frauen, die ihre eigenen Sklaven oder Freigelassenen geehelicht haben, haben den Status als Servilen (Sklaven).



II       De confirmatione legum Dominum Nostri Leonis Augusti

        19.3.468

        Text:

Impp. Leo et Anthemius aa. Luperciano praefecto praetorio. Ad consultationem clementiae nostrae dominus et pater meus princeps sacratissimus Leo super his, quae indulgentia principalis in diversos iam contulit vel processu temporis largietur, certum huius legis venerabili sanctione constituit, quod sub sacris suae perennitatis apicibus ad nostram quoque scientiam destinavit; quoniamque mundanis conpendiis proficit, ut circa regendum utrumque orbem id praecipue custodiendum credamus, quod deliberatio communis elegerit, legem defaecatam libenter amplexi, quo ad omnes tam saluberrima constituta perveniant, sub hac pragmatica iussione ad amplitudinem tuam censuimus dirigendam, Luperciane parens karissime atque amantissime. Inlustris igitur et praecelsa magnificentia tua venerabilia constituta propositis divulgabit edictis, ut nullius praetereat notionem, quod in aeternum valere serenitas nostra decrevit. Dat. sub die XIIII. kal. april. Romae, d. n. Anthemio a. cons. Actum sub die eodem.

Inhalt: Da nach dem Tode des Kaisers Libius Severus der Thron in der westlichen Reichshälfte vakant war  - es folgte ein 20-monatiges Interregnum während dessen der Magister militium (Heermeister) Ricimer de facto die Alleinherrschaft führte - war es notwendig geworden einige vom Kaiser der östlichen Reichshälfte, Leo I., zwischenzeitlich erlassen Gesetze in Geltung zu versetzen.



III      De bonis vacantibus

        Über herrenlose Güter

        19.3.468

        Text:

            Imp. Leo et Anthemius aa. Imperatoriae maiestatis est ex praesentibus causis etiam futuris providere temporibus et reserata ambiguitate sequenda decernere. Nam cunctorum census vocatur in dubium, si per licentiam principalem iura dominorum suam non habeant firmitatem. Itaque nos, quibus totius mundi regimen commisit superna provisio, et iuris regulam et aequitatis rationem volumus custodiri. Pius ac triumphator semper Augustus filius noster Anthemius, licet divina maiestas et nostra creatio pietati eius plenam imperii commiserit potestatem, tamen prudenti et cauta, qua pollet, aequitate per sacros adfatus nos credidit consulendos adserens in Italiae partibus multa exorta negotia ex donationibus, quas de alienis rebus principes contra legum cauta fecere. Nam ut quisque vel meruit vel precatus est, de imperatoria veluti largitate plurima et magna detentat; emergunt autem personae, quae plerumque praedia vel res aliquas sui iuris adserant esse, quas ex principis munificentia diversi inlicito titulo quaesierunt. Nam saepe ea, quae caduca dicebantur et donata sunt, consanguineus eius, qui sine herede putabatur, emergens reposcit; vel de captivitate liberati iure postliminii, quae sua vel propinquorum fuerant et aliis a principe concessa sunt, reddi sibi iure desiderant adstruentes secundum sacratissimas constitutiones legitimum sibi auxilium suffragari. Et cum rea aliqua vindicatur a possessore, cui domus venerabilis aut donatione contulit aut venditione vel commutatione aut ultima voluntate transfudit quam scilicet iniuste aut minus idonee e contractu forsitan possidebat: utrum iure communi, quod petitor probavit suum, recipiet an praeter leges, quibus omnes utuntur, circa donationem regiam pronuntiandum erit, ut factum principis vel in aliena re donata aut vendita conprobetur? Nam cum de huiusmodi controversiis ab amplissimis cognitoribus tractaretur, prolata est constitutio de codice Theodosiano sub titulo 'de bonis vacantibus', qua divus Constantinus cavit, ut, si rem, quam princeps donavit, suam quisque potuerit adprobare, non eam recipiat, sed eo, cui donata est, firmiter possidente princeps petitori extrinsecus qua voluerit ratione succurrat. Haec cum nostris insinuarentur sensibus, relectis gestis, quae ad nos a filio nostro serenissimo principe sub praedicta consultatione directa sunt habita inter procuratores Domninae et Fortunati inlustrium personarum, serenitas nostra, cui cordi est in dies singulos consultiore tractatu et meliore deliberatione generi humano prospicere, satis putavit incongruum, ut tanta rebus negotiisque confusio vel iniquitas innectatur et unicuique suis uti non liceat neque pro suorum defensione legitimum habere tutamen, sed in arbitrio sit forte subripientis facilis et iniusta nonnumquam regiae donationis auctoritas et ut aliis iusta possessione fraudatis alii liberalitate iniusta ditentur, cum et ipse titulus supradictae constitutionis, unde consulta est nostra clementia, de vacantibus tantum, non de omnibus bonis atque substantiis evidenter loquatur. 1. Hac igitur in perpetuum valitura lege sancimus, ut, si quidem de bonis re vera vacantibus imperator aliquid pro sua liberalitate donaverit, hoc perpetuam obtineat firmitatem et nemo calumniam patiatur de re, quam principalis in eum liberalitas iure contulerit: sin autem aliquis rem suam, sive tamquam vacantem sive alio quolibet titulo donatam, cupit repetere eamque sui iuris esse vel ad se devolutam ex legitima successione monstraverit, communi legum fruatur auxilio nec ex ulla, licet imperiali, donatione seu commutatione vel ex aliqua cuiuslibet contractus specie contra generale praesidium omnino laedatur, sive etiam a retro principum aliquo beneficium adserat sibi esse delatum, sive post aliquid tale fuerit subsecutum. 2. Hanc igitur constitutionem in causa etiam Domninae et Fortunati inlustrium personarum, quae huic legi praestitit occasionem, valere praecipimus, ut communi iure Cesiana massa, de qua quaeritur, praedictae Domninae inlustri feminae restituatur. Neque enim aliud imperatoriae maiestati, cui semper debet aequitas inhaerere et vigere iustitia, videtur adcommodum quam commune ius omnibus reservare subiectis et nihil amplius bonis licere principibus, nisi quod liceat privatis, et hanc liberalitatem praetendere, quae legibus et aequitate subnixa est, ut nemo se alienis et inlicitis ditatum laetetur, nemo bonis propriis defleat esse se privatum, Luperciane parens karissime atque amantissime. 3. Inlustris igitur et magnifica auctoritas tua, quae hac saluberrima, lege serenitas nostra constituit, observari et ad omnium notitiam edictis ex more propositis iubeat pervenire. Dat. XIIII. kal. april. Romae, d. n. Anthemio perpetuo aug. II. cons.

Inhalt: Herrenlose Güter fallen dem Kaiser anheim, frühere Besitzer haben ein Klagerecht, wenn die Güter zu unrecht für herrenlos erklärt wurden
Dieses Gesetz wiederholt im wesentlichen ein vom oströmischen  Kaiser Leo I. erlassenes Gesetz.
Eingestellt von Unknown um 13:21:00 Keine Kommentare:
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Montag, 12. Mai 2014

Kommunalwahl 2014 - Was ist "Kumulieren" und "Panaschieren" ?

Die Begriffe "Kumulieren" und "Panaschieren" sind derzeit wieder in aller Munde.

Was ist das eigentlich?

Unter Kumulieren (von lat. cumulus – Haufen) oder auch Häufeln versteht man die Möglichkeit bei Personen-Mehrstimmenwahlsystemen, mehrere Stimmen auf einen Kandidaten abgeben zu können, um dessen Position innerhalb einer offenen Liste zu verbessern.

Bei den süddeutschen Wahlsystemen, also auch in Baden-Württemberg, hat der Wähler soviele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Häufelung seiner Stimmen auf einen Kandidaten ist aber auf drei Stimmen begrenzt.

Das nennt man deshalb begrenztes Kumulieren.

Möchte der Wahlberechtigte gezielt einzelne Kandidaten  unterstützen, kann er seine Stimmen gehäuft („kumuliert“) vergeben.  Damit stärkt der Wähler bestimmte Kandidaten. Wenn der Kandidat etwa auf einem hinteren Listenplatz steht, kann er mit kumulierten Stimmen weiter nach oben rücken.

Wem Vorschlagsliste A gefällt, aber auch die Kandidaten Müller, Meier und Schulze der Vorschlagsliste B wählen möchte, darf dies tun. Der Wähler darf also seine Stimmen quer über die Listen verteilen, auch in Kombination mit dem Kumulieren. Der Wahlzettel ist jedoch ungültig, sollte die maximal erlaubte Stimmenzahl überschritten werden.

Wenn er seine Stimmen auf Bewerber der Listen verschiedener Parteien verteilt, nennt man das Panaschieren. 

Sofern der Wähler nur einen Stimmzettel benutzen und dabei auch Bewerbern/Bewerberinnen aus anderen Stimmzetteln Stimmen geben will, so kann er deren Namen in die freien Zeilen des Stimmzettels eintragen, den er für Ihre Stimmabgabe verwendet. Durch die Eintragung erhält der Bewerber/die Bewerberin eine Stimme; soll er/sie zwei oder drei Stimmen erhalten, so setzt man in das Kästchen hinter dem eingetragenen Namen die Zahl 2 oder 3. 

Und nicht vergessen:

Demokratie ist, wenn wir hingehen!

Eingestellt von Unknown um 13:12:00 Keine Kommentare:
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Donnerstag, 13. März 2014

Der lustigen Urteile siebenter Teil oder Übermäßige Toilettennutzung während der Arbeitszeit

Das  Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 Ca 3846/09) hat entschieden, dass häufige Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung rechtfertigen.

Der Inhaber einer Anwaltskanzlei hatte im zugrundeliegenden Fall festgestellt, dass einer seiner Anwälte vom 08. bis zum 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er dem Anwalt anteilig 682,40 Euro vom Gehalt ab.

Der Anwalt reichte Klage ein und verteidigte sich damit, dass er  im Mai unverschuldet so lange auf der Toilette gesessen habe, weil er an Verdauungsstörungen litt.

Aus dem Urteil:

Soweit der Kläger restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 begehre, stehe ihm der geltend gemachte Betrag von € 1428,98 brutto nicht zu, weil er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe.
Stichproben anhand von schriftlichen Protokollierungen zweier Mitarbeiterinnen – dabei handele es sich um langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte - hätten insoweit ergeben, dass der Kläger unter anderem in dem Zeitraum zwischen dem 08.05.2009 und dem 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht und darüber hinaus seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen so großzügig ausgelegt gehabt habe, dass er weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben sei, wofür er auch unter dem 27.05.2009 abgemahnt worden sei.
Der Kläger habe diese vertragswidrige Abkürzung seiner Arbeitszeit bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses praktiziert. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ihm – dem Beklagten zu 2) – oder den anderen Mitarbeitern der Kanzlei gegenüber sein Verhalten thematisiert oder einen Hinweis auf ein eventuelles gesundheitliches Problem erteilt.
Nach den Stichproben habe der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunde pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch über die Wochenstundenzahl von 2,5 bzw. monatliche Stundenzahl von 10 auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate), so erhalte man eine Fehlstundenanzahl in Höhe von 90 Stunden, mithin also einem Anteil von Dreiviertel dessen, was arbeitsvertraglich an Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei ( 40h pro Woche=rund 120h pro Monat).
Unter Berücksichtigung von möglichen anderweitigen berechtigten Gründen für einen Teil der so entstandenen Fehlzeitenhabe er – der Beklagte zu 2) – danach dem Kläger rund ein Viertel (€ 682,40) von dessen monatlichem Nettogehalt (€ 1962,12) abgezogen und daher nur noch einen Betrag in Höhe von € 1279,72 netto zur Auszahlung an den Kläger gebracht.


Das Arbeitsgericht gab allerdings dem klagenden Rechtsanwalt Recht.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch gemäß § 611 BGB bzw. gemäß § 4 EFZG auf restliches Gehalt für den Monat Mai 2009 in der beantragten, unbestritten gebliebenen Höhe. Auch hier steht dem Beklagten zu 2) gegen den Kläger kein Gegenanspruch zu, mit dem er die Aufrechnung erklären konnte.
Soweit der Beklagte zu 2) auf übermäßige Pausen und insbesondere auch auf übermäßige Toilettenaufenthalte des Klägers verweist, ist dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn er ist unsubstantiiert. Er resultiert allein aus einer Hochrechnung des Beklagten zu 2).

Wo die zeitliche Grenze liegt, ab der der Toilettenbesuch doch zur Gehaltskürzung führen kann, hat das Arbeitsgericht leider nicht erörtert. 

Dass manche ihr Geld im Schlaf verdienen ist bekannt, aber dass Anwälte generell ihr Geld auf dem "Stillen Örtchen" verdienen, DAS sollte man jetzt wirklich nicht annehmen - mit Ausnahmen, wie man sieht.


Eingestellt von Unknown um 13:26:00 Keine Kommentare:
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Montag, 2. September 2013

Der lustigen Urteile sechster Teil - Die Madonna im Treppenhaus

Das Aufstellen einer Madonna im Treppenhaus eines Mietshauses berechtigt auch eine evangelische Mieterin nicht zur Mietminderung.

Amtsgericht Münster, Urteil vom 22.07.2003, Az. 3 C 2122/03

Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)


Die Klage ist begründet.
Die Beklagte hat unberechtigt die Grundmiete für die von ihr bei der Klägerin angemietete Wohnung für die Monate Mai 2002 sowie Juni 2002 bis Januar 2003 und Februar 2003 gemindert. Ein Recht zur Mietminderung steht der Beklagten nicht zu. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben.
Darüber hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
Eingestellt von Unknown um 13:03:00 Keine Kommentare:
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Samstag, 25. Mai 2013

Towel Day

Heute ist wieder Towel Day.

Hier die Anleitung für alle Hitchhiker und Douglas-Adams-Fans:

Trage dein Handtuch den ganzen Tag bei dir, egal wohin du gehst.




Wirklich den GANZEN Tag und wirklich ÜBERALL?
Jep.

Und weshalb sollte ich das tun?

Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der interstellare Anhalter besitzen kann. Einmal ist es von großem praktischem Wert - man kann sich zum Wärmen darin einwickeln, wenn man über die kalten Monde von Jaglan Beta hüpft; man kann an den leuchtenden Marmorsandstränden von Santraginus V darauf liegen, wenn man die berauschenden Dämpfe des Meeres einatmet; man kann unter den so rot glühenden Sternen in den Wüsten von Kakrafoon darunter schlafen; man kann es als Segel an einem Minifloß verwenden, wenn man den trägen, bedächtig strömenden Moth-Fluss hinuntersegelt, und nass ist es eine ausgezeichnete Nahkampfwaffe; man kann es sich vors Gesicht binden, um sich gegen schädliche Gase zu schützen oder dem Blick des Gefräßigen Plapperkäfers von Traal zu entgehen (ein zum Verrücktwerden dämliches Vieh, es nimmt an, wenn du es nicht siehst, kann es dich auch nicht sehen - bescheuert wie eine Bürste, aber sehr, sehr gefräßig); bei Gefahr kann man sein Handtuch als Notsignal schwenken und sich natürlich damit abtrocknen, wenn es dann noch sauber genug ist.

Was jedoch noch wichtiger ist: ein Handtuch hat einen immensen psychologischen Wert. Wenn zum Beispiel ein Strag (Strag = Nicht-Anhalter) dahinter kommt, dass ein Anhalter sein Handtuch bei sich hat, wird er automatisch annehmen. er besäße auch Zahnbürste, Waschlappen, Seife, Keksdose, Trinkflasche, Kompass, Landkarte, Bindfadenrolle, Insektenspray, Regenausrüstung, Raumanzug usw, usw. Und der Strag wird dann dem Anhalter diese oder ein Dutzend andere Dinge bereitwilligst leihen, die der Anhalter zufällig gerade "verloren" hat. Der Strag denkt natürlich, dass ein Mann, der kreuz und quer durch die Galaxis trampt, ein hartes Leben führt, in die dreckigsten Winkel kommt, gegen schreckliche Übermächte kämpft, sich schließlich an sein Ziel durchschlägt und trotzdem noch weiß, wo sein Handtuch ist, eben ein Mann sein muss, auf den man sich verlassen kann.


- Douglas Adams: Per Anhalter durch die Galaxis
Eingestellt von Unknown um 07:00:00 Keine Kommentare:
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Freitag, 24. Mai 2013

Update: Landesverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg

Soweit ersichtlich hat der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg unter dem 17.05.2013 eine erste Entscheidung bezüglich einer Landesverfassungsbeschwerde  gefällt und diese als unzulässig abgewiesen.

Da in den Gründen auf Art.2 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Bezug genommen wird, dürften vor dem Staatsgerichtshof Verfassungsbeschwerden auch grundrechtsgleiche Rechte gestützt werden können.

Diese Frage wäre damit geklärt.
Eingestellt von Unknown um 12:58:00 Keine Kommentare:
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Montag, 1. April 2013

Kein Aprilscherz: Seit heute gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit der Landesverfassungsbeschwerde

Seit heute, dem 1. April 2013,  kann jeder Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, den baden-württembergischen Staatsgerichtshof anrufen. 

Konnten bislang nur Landesorgane - der Landtag und die Landesregierung - vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof in Stuttgart klagen, war dies den Bürgern verwehrt, diese konnten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde lediglich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.
Seit heute können alle Bürger, die sich durch ein Landesgesetz, die Entscheidung eines baden-württembergischen Gerichts oder eine Verordnung der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sehen, direkt beim Staatsgerichtshof klagen.
Mit der Landesverfassungsbeschwerde kommt nicht nur eine weitere Möglichkeit neben einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hinzu, denn beim Staatsgerichtshof können auch Rechtspositionen geltend gemacht werden, die sich speziell aus der baden-württembergischen Landesverfassung ergeben.
 
Die Landesverfassung von Baden-Württemberg verfügt über keinen Grundrechtskatalog. Sie verweist auf den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes und ergänzt diesen um einige eigene (Landes-)Grundrechte.

Artikel 2 der Landesverfassung
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht. 

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind daher Bestandteil des Landesverfassungsrechts.

Interessant ist aber die folgende Frage:

Als die Landesverfassung 1953 in Kraft trat, sah der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes noch einfacher aus. In vielen Grundrechten wurden ergänzende Regelungen aufgenommen.

Stellt Art. 2 Abs.1 der Landesverfassung eine dynamische oder eine statische Verweisung auf das Grundgesetz dar, heißt: gilt der Grundrechtskatalog mit dem Text von 1949 oder mit dem Text von heute?

Geht man von einer dynamischen Verweisung aus - kann der Bundesgesetzgeber durch Änderungen des Grundrechtskatalogs des Grundgesetzes wirksam Landesverfassungsrecht setzen, ohne dass es einer Willensbildung des Landtages als Volksvertretung des Landes Baden-Württemberg bedarf?

Verweist Art. 2 Abs.1 der Landesverfassung nur auf "echte" Grundrechte oder auch auf grundrechtsgleiche Rechte, wie die Verfahrensrechte der Artt. 101 ff. GG?

Viele Fragen, bislang keine Antworten.
Das gilt es im Auge zu behalten und weiter zu berichten...
Eingestellt von Unknown um 17:30:00 Keine Kommentare:
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Mittwoch, 20. März 2013

Ist Papst Franziskus nach seiner Wahl noch Angehöriger des Jesuitenordens?

Im Letzten Blog hatte ich Papst Franziskus vorschnell als Angehörigen des Jesuitenordens bezeichnet.
Stimmt das eigentlich?

Kirchenrechtlich ist die Sache ziemlich spannend:

Mit unserem neuen Papst Franziskus stammt zum ersten Mal ein Papst aus dem Jesuitenorden.

Jesuiten sind keine Mönche, führen kein Klosterleben und tragen keine Ordenskleidung.
Neben Armut, Ehelosigkeit und Gehorsam verpflichten sie sich in einem vierten Gelübde zu besonderem Gehorsam gegenüber dem Papst. Zudem legen sie ein Zusatzversprechen ab, nicht nach kirchlichen Ämtern zu streben.

Ist Papst Franziskus mit seiner Berufung zum Papst demnach kein Jesuit mehr oder ruht seine Zugehörigkeit zum Jesuitenorden oder ist sie erloschen?

Fragen über Fragen.

Papst Franziskus hat kirchenrechtlich einen Sonderstatus. Er ist Jesuit, wenn auch ein besonderer.

Der Jesuitenorden beruht als prägendstem Strukturelement auf dem Gehorsam . Wenn jemand aus dem Gehorsam herausrückt, dann ist er im Rechtssinne nicht mehr Jesuit und er verliert beispielsweise das aktive und passive Wahlrecht im Orden.

Bischöfe - und der Papst ist der Bischof von Rom -  fallen aus der Ordensgemeinschaft heraus, der Bischof einer Ortskirche kann keinem Ordensoberen untergeben sein.

Dies würde zu der Situation führen, dass der Papst als Ordensangehöriger seinem Generaloberen Gehorsam schuldet, der wiederum selbst dem Papst gegenüber zum Gehorsam verpflichtet ist.

Es gab Bischöfe, die im Alter nach ihrer Emeritierung wieder in eine Jesuitenkommunität gezogen sind, so der Erzbischof von Mailand, Carlo Maria Kardinal Martini SJ. Am 11.07.2002 wurde er mit Erreichen der Altersgrenze als Erzbischof von Mailand emeritiert. Ab 2008 bis zu seinem Tod 2012 lebte er dann wieder in seiner Jesuitenkommunität in Gallarate.

Fazit:

Eigentlich hat sich nichts geändert.
Schon am 20. Mai 1992  hatte Papst Johannes Paul II. den heutigen Papst zum Weihbischof in Buenos Aires und Titularbischof von Auca ernannt.
Am 3. Juni 1997 wurde Jorge Mario Bergoglio zum Koadjutorerzbischof von Buenos Aires ernannt. Nach dem Tod von Kardinal Quarracino am 28. Februar 1998 trat er dessen Nachfolge als Erzbischof von Buenos Aires an.

Der Sonderstatus von Papst Franziskus dauert demnach seit 1992 an, als er zum Bischof berufen wurde.
Eingestellt von Unknown um 12:54:00 Keine Kommentare:
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Freitag, 15. März 2013

Papst Franziskus folgt auf Papst Benedikt

Erstmals wurde ein Nichteuropäer und erstmals ein Angehöriger des
Jesuitenordens zum Papst gewählt.

Bereits der erste Auftritt des neugewählten Papstes war beeindruckend.
Der Freiburger Erzbischof Dr. Robert Zollitsch hat dies anlässlich seines 
Hirtenwortes anlässlich der Wahl von Papst Franziskus wie folgt formuliert:

Liebe Schwestern und Brüder in der Gemeinschaft des Glaubens,

ein einfacher Schornstein auf dem Dach der Sixtinischen Kapelle hat Anfang der Woche die Blicke der  Menschen rund um den Erdball auf sich gezogen. Per Rauchzeichen – in der modernen Kommunikationsgesellschaft eine Kuriosität ohnegleichen – drang die Nachricht in die Welt, die dann per Satellit in Windeseile in alle Himmelsrichtungen verbreitet wurde: wir haben einen neuen Papst! Mit dem Beistand des Heiligen Geistes haben die Kardinäle den 265. Nachfolger des heiligen Petrus gewählt.

Wie groß war die Überraschung, als schon nach so kurzer Zeit, am Dienstabend, weißer Rauch aufstieg und die Glocken auf dem Petersplatz läuteten. Wie viel größer war die Überraschung, als der Kardinalprotodiakon den Namen des Gewählten verkündete: Joseph Kardinal Ratzinger - ein Deutscher! Als Papst trägt er nun den Namen Benedikt XVI. Bereits in seiner ersten Predigt hat der Heilige Vater deutlich zum Ausdruck gebracht: „Ich denke in besonderer Weise an die Jugendlichen. An sie, die privilegierten Gesprächspartner Johannes Pauls II. geht meine besonders liebevolle Umarmung in der Erwartung, dass, wenn es Gott gefällt, ich sie in Köln beim Weltjugendtag treffen kann.“ Diese wenigen Worte signalisieren, dass der neue Papst mit der jungen Generation die Zukunft der Kirche fest in den Blick nimmt. Eine ermutigende und hoffnungsvolle Botschaft!

Diese Papstwahl ist eine in vielerlei Hinsicht bemerkenswerte Wahl von bedeutender historischer Tragweite. Seit 482 Jahren ist Papst Benedikt XVI. der erste Kardinal deutscher Herkunft auf dem Stuhl Petri. Zugleich ist er der erste neue Papst des 21. Jahrhunderts. Ein Ereignis, das im gegenwärtigen Kräftefeld der weltweiten geistigen und politischen Entwicklungen in seinen Auswirkungen und Folgen letztlich noch gar nicht überblickt und vorausgesagt werden kann. Wir wissen alle: der neue Papst tritt kein einfaches Amt an. Das zeigt allein die Vielzahl der Erwartungen, die vor und während der Wahl und umso mehr natürlich jetzt nach der Wahl formuliert worden sind.

Es ist menschlich, dass wir in diesen Tagen unsere ganze Aufmerksamkeit auf die Person des neuen Papstes richten. Wir würden ihm aber in keiner Weise gerecht, wenn wir ihn nur vordergründig an der Person und dem außergewöhnlichen Charisma seines Vorgängers messen wollten. Papst Benedikt ist wohl für die meisten von uns kein Unbekannter. Wir alle wissen, dass er aus Deutschland stammt, dass er in Bayern geboren ist, dass er lange Jahre Theologie gelehrt und bis in die Gegenwart hinein viele bedeutende Bücher geschrieben hat. Er wurde 1977 Erzbischof von München und Freising und bereits acht Wochen später durch Papst Paul VI. zum Kardinal ernannt. Seit 1981, seit nahezu 25 Jahren, war er Präfekt der Glaubenskongregation und damit enger Mitarbeiter der Römischen Kurie und Vertrauter des Papstes. Diese Aufgabe hat er mit ganzer Energie und großer Hingabe ausgefüllt. Als Kardinaldekan hatte er in der Zeit der Sedisvakanz und im Blick auf die Papstwahl ein enormes Programm zu bewältigen. Nun ist er selbst zum Papst gewählt worden.

Ein großer Theologe, bewegt und geprägt vom Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils, an dem er als Berater von Kardinal Frings teilgenommen hat, ist unser neuer Papst. Er hat die wertvolle Gabe, mit großer Klarheit und scharfem analytischen Verstand die Zeichen der Zeit zu erkennen, zu deuten und mit der Botschaft des Evangeliums zu verbinden. Papst Benedikt hat die herausfordernde Aufgabe, das Vermächtnis Jesu Christi nicht nur zu bewahren, sondern hier und heute zum leuchten und strahlen zu bringen.

Ich selbst konnte ihm schon einige Male begegnen und hatte die Gelegenheit zum Gespräch und zum Austausch; jedes Mal war ich beeindruckt von seiner Art, auf Menschen einzugehen, von seiner Art zuzuhören, von einer Persönlichkeit, die im positiven Sinne des Wortes Spuren hinterlässt. Ich bin überzeugt davon, dass man diese Seite des neuen Papstes nun viel stärker wahrnehmen wird und dass sie zum Tragen kommt. Nicht nur der bekannte und gefragte Denker und Theologe wird künftig zählen; vielmehr wird die feinsinnige und klare Person des neuen Papstes insgesamt, mit all ihren Zügen und Feinheiten, mit allen Charakteristika in einer breiten Öffentlichkeit aufleuchten. Ich bin fest davon überzeugt, dass sich uns Papst Benedikt XVI. als ein klarer Theologe mit einem weiten Herzen erweisen wird.

„Ich diene der Kirche durch das Amt, das Gott mir übertragen hat, damit ich euch das Wort Gottes in seiner Fülle verkündige“ (Kol 1,25). Dieses Wort des Apostels Paulus dürfen wir im Blick auf das Papstamt hören und deuten. Denn es lenkt unseren Blick auf die Dimension des Dienens. Das Papstamt ist kein Karriereziel. Der Papst ist nicht der Spitzenmanager der Katholischen Kirche. Vielmehr ist er Diener. Es ist ein Dienstamt, das ihm übertragen ist. Es ist ihm ans Herz gelegt, nicht um seiner selbst willen etwas zu erstreben, sondern sich in den Dienst eines anderen nehmen zu lassen eines höheren Gutes wegen. Nicht Machtkalkül ist entscheidend, sondern die Frage: was dient den Menschen, was dient der Kirche, was dient der Gerechtigkeit, was dient der Wahrheit? Wir Menschen suchen nach der Sinnhaftigkeit unseres Lebens in einer Welt, die zwar immer mehr „Lebens-Möglichkeiten“ eröffnet, die aber aus sich heraus die existenziellen Fragen nach dem „Woher, Warum und Wohin“ nicht beantworten kann. Wir Menschen sehnen uns nach Antworten, die über das Vordergründige, über das rein wissenschaftlich-rational Erklärbare hinausweisen. Und wir  suchen nach Personen, die dafür mit ihrer Existenz glaubwürdig und überzeugend stehen.

Der Glaubenshüter Kardinal Ratzinger wird als Papst Benedikt zum Glaubensförderer und Glaubensverkünder werden. Aus den eindrucksvollen und klaren Worten seiner Predigt, die er zu Beginn des Konklaves, also noch vor seiner Wahl zum Papst gehalten hat, wird dies bereits deutlich, wenn er sagt: „Wir müssen von einer heiligen Unruhe angerührt sein: Der Unruhe, allen das Geschenk des Glaubens, der Freundschaft mit Christus zu bringen. [...] Wir haben den Glauben erhalten, um ihn anderen zu schenken“.  Diese Aufgabe ist heute nicht immer einfach – und, auch das sei hier betont, nicht allein die Aufgabe des Papstes! Wir alle, die wir zur Gemeinschaft der Kirche gehören, sind gefordert, glaubwürdig jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die uns erfüllt! (vgl. 1 Petr, 3,15)

Liebe Schwestern, liebe Brüder, wenden wir uns vertrauensvoll an Jesus Christus, den Herrn der Kirche und bitten ihn, dass er seinen Diener, den er zu seinem Stellvertreter auf Erden erwählt hat, stärke und führe. Vertrauen wir darauf, dass Papst Benedikt für die Kirche und die Welt sein wird, was sein Name bedeutet: ein Gesegneter, der zum Segen wird!
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Montag, 11. Februar 2013

Papst Benedikt XVI. schreibt Kirchen(-rechts-)geschichte und tritt zurück

Erstmals seit Colestin V. im Jahr 1294 hat Papst Benedikt XVI. heute erklärt, dass er am 28.02.2013 freiwillig zurücktreten wird.

Ein Papst kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. In Canon 332 Paragraf 2 des Codex Iuris Canonici heißt es hierzu: „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, dass er von irgendwem angenommen wird.”

"Liebe Mitbrüder!
Ich habe euch zu diesem Konsistorium nicht nur wegen drei Heiligsprechungen zusammengerufen, sondern auch um euch eine Entscheidung von großer Wichtigkeit für das Leben der Kirche mitzuteilen. Nachdem ich wiederholt mein Gewissen vor Gott geprüft habe, bin ich zur Gewißheit gelangt, dass meine Kräfte infolge des vorgerückten Alters nicht mehr geeignet sind, um in angemessener Weise den Petrusdienst auszuüben. Ich bin mir sehr bewußt, dass dieser Dienst wegen seines geistlichen Wesens nicht nur durch Taten und Worte ausgeübt werden darf, sondern nicht weniger durch Leiden und durch Gebet. Aber die Welt, die sich so schnell verändert, wird heute durch Fragen, die für das Leben des Glaubens von großer Bedeutung sind, hin- und hergeworfen. Um trotzdem das Schifflein Petri zu steuern und das Evangelium zu verkünden, ist sowohl die Kraft des Köpers als auch die Kraft des Geistes notwendig, eine Kraft, die in den vergangenen Monaten in mir derart abgenommen hat, dass ich mein Unvermögen erkennen muss, den mir anvertrauten Dienst weiter gut auszuführen. Im Bewusstsein des Ernstes dieses Aktes erkläre ich daher mit voller Freiheit, auf das Amt des Bischofs von Rom, des Nachfolgers Petri, das mir durch die Hand der Kardinäle am 19. April 2005 anvertraut wurde, zu verzichten, so dass ab dem 28. Februar 2013, um 20 Uhr, der Bischofssitz von Rom, der Stuhl des heiligen Petrus, vakant sein wird und von denen, in deren Zuständigkeit es fällt, das Konklave zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen werden muss. Liebe Mitbrüder, ich danke euch von ganzem Herzen für alle Liebe und Arbeit, womit ihr mit mir die Last meines Amtes getragen habt, und ich bitte euch um Verzeihung für alle meine Fehler. Nun wollen wir die Heilige Kirche der Sorge des höchsten Hirten, unseres Herrn Jesus Christus, anempfehlen. Und bitten wir seine heilige Mutter Maria, damit sie den Kardinälen bei der Wahl des neuen Papstes mit ihrer mütterlichen Güte beistehe. Was mich selbst betrifft, so möchte ich auch in Zukunft der Heiligen Kirche Gottes mit ganzem Herzen durch ein Leben im Gebet dienen."

Auch wenn diese Entscheidung überraschend und bestürzend kommt, so ist dem Papst noch ein langes Leben zu wünschen und viel Zeit und Muße, noch einige seiner Gedanken in Buchform zu Papier zu bringen. 
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Den Text dieser Vorschriften finden Sie u.a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de

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