Freitag, 26. November 2010

Rechtsgeschichte aus der Spätzeit des (West-)Römischen Reiches



Der (ost-)römische Kaiser Theodosius II. ließ ab 428 die nach ihm benannte Gesetzessammlung „Codex Theodosianus“ zusammenstellen, der die Gesetze, die seit der Zeit des Kaisers Constantinus I. ergangen werden zusammenstellte und teilweise systematisierte.

Veröffentlicht wurde der Codex 438/439.

Dieses Gesetzeswerk wurde auch in der westlichen Hälfte des Römischen Reiches in Geltung versetzt.

Für nach Erlass des Codex erlassene Gesetze wurde bestimmt, dass der west- und oströmische Hof sich die entsprechenden Gesetze zusenden, damit diese im Gesamtreich Geltung hatten.

Auch nach Erstellung des Codex endete die Gesetzgebungstätigkeit der römischen Kaiser nicht, es gab zahlreiche nachfolgende Gesetzesakte (Novellae) von denen diejenigen des Kaisers Valentinianus III. dem kundigen juristischen Publikum bekannt sind.

Weit weniger bekannt ist, dass auch in der Folgezeit die oftmals im Schatten der Heermeister (Magister militium) regierenden Augusti, weshalb auch vom Zeitalter der „Schattenkaiser“ gesprochen wird, noch einige Gesetzgebungstätigkeit entfalten.

Leider ist nicht bekannt, ob die kurzlebigen letzten vier Kaiser des weströmischen Reiches - mit Ausnahme eines Gesetzes des Kaisers Glycerius - noch eine eigene Gesetzgebungstätigkeit entfalteten, von einigen ihrer Vorgänger sind aber in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnte in verschiedenem Umfang Gesetzeswerke auf uns überkommen.

Hirbei spielt eine entscheidende Rolle, dass in Anbetracht der außenpolitischen Probleme, die sich durch die Wanderungsbewegung und Landnahme der germanischen Völker auftaten, die das Hauptaugenmerk der westlichen Augusti beanspruchten, innenpolitsche Probleme hintangestellt wurden.

Zum anderen sind die kurzen Herrschaftszeiten der jeweiligen Kaiser und vor allem der Überlieferungszufall zu berücksichtigen. Teilweise wurden die Kaiser der westlichen Reichshälfte vom Hof in Konstantinopel nicht anerkannt, so dass die Gesetze nicht an den oströmischen Hof gelangten und in den oströmischen Quellen daher nicht tradiert wurden.

Auch wenn oftmals tradiert wird, dass die Gesetzgebungstätigkeit der Kaiser des weströmischen Reiches mit Kaiser Anthemius ein Ende gefunden habe, so ist dies falsch.

Es ist zwar zuzugestehen, dass die späten Kaiser aufgrund ihrer kurzen Regierungszeiten und der desaströsen innenpolitischen Lage kaum Zeit für eine Gesetzgebungstätigkeit gefunden haben, gleichwohl ist ein Gesetz des Kaisers Flavius Glycerius (3. März 473 bis etwa Juni 474)
auf uns gekommen. Dies wohl aufgrund des kirchenfreundlichen Inhalts des Gesetzes, wobei Kaiser Glycerius ohnehin eine sehr kirchenfreundliche Politik betrieb.

Bezeichnenderweise wurde er nach seiner Absetzung Bischof von Salonae in Dalmatien.
 
Für die rechtsgeschichtlich interessierten hier der Text:
 


Impp. Glycerius et Leo AA. ad Himelconem V.C. Praefectum praetorio Italiae contra ordinationes simoniacas.
Supernae maiestatis admonitu nostri ortu imperii nihil prius deuit ordinari, quam ut Christianae religionis sacrosancta mysteria reverentia maiore colerentur : quia ambigi non oporet, deum universitas auctorem tanto magis fovere martalia, quanto purior cuktus per innoncentiam sacerdotum divina suspexerit. Iamdudum etenim adolescentibus vitiis clericorum, adhuc in privatae vitae conversatione degentes probavimus, episcopatus pro parte maxima non impetrari meritis, sed pretiis comparari : quod indecora cupiditas in usum redacza, quasi licitum fecerat iam videri. Ademtum est studium bonae conscientiae, fectique id, quod de deo sperare debuit, ad pecuniam et exactionem vocare. Hinc natum est, ut antistitum reverentia magis potestas saeculii putaretur, tyrannopolitas esse se malint, qui vocabantur antistites ; ac religione neglecta, sub hominum patrociniis constituti, publica magis quam divina curarent, hoc ipso perpetuitatis privilegio delictorum suorum impunitate gaudentes, ecclesiarumque opes, quas mali propositi dedecora protegentes, pauperum dicunt esse divitias, studio veluti cuiusdam administrationis auferrent, aliis in praesenti dando praemia, nonnullis se chyrographis obligando, vendendoque in quaestum debitoris quod oportebat egentibus prorogari.Unde factum credimus, ut offensa divinitas, quod tot malis progentem tantis, quae transacta sunt, infortuniis fatigaret. Quo auctori, qui ad oblationem sacrificii non iudicio sacrosanctae trinitatis eligitur, sed hominis favore provehitur ? Aut quid huiusmodi episcopi non putent esse venale, qui sancta mysteria subiecere commerciis ? Qua rerum ratione permoti hac mansura in aevum lege sancimus, ut quisquis ad episcopatum personarum auxilio suffragante pervenerit, saeculariter possideat, quod saeculariter fuerit consecutus ; id est ut finitis unius anni metis, noverit episcopatu se esse privandum. Eiusdem sane anni, quo sacerdos vocatur, comes nostri patrimonii ecclesiasticae substantiae moderetur expensas. Is quoque, qui talem consecraverit, aut quicquam pecuniarum ab eo, qui est consecrandus, datum cuilibet promissumve cognoverit, aut callide dissimulandum esse crediterit in eo, quem intelligit, non per puram conscientiam, sed per turpe pretium ad hoc pervenire voluisse, pari de sacerdotio sorte deiectus, similem poenam temerariae consecrationis exsolvat : argiendi hoc latens facinus non solum his, qui in ecclesia constituti sunt, verum etiam quibuscunque nostrae religionis hominibus facultate permissa, scituris omnibus, qui obiecta potuerint edocere, praemim se pro nostro arbitrio sanctae accusationis habituros. Cives quoque uniuscuiusque urbis, quos ad acclamationes ambientium non personae dignitas, quae petenda est, sed venalitas punienda sollicitat, sciant se patriae, cui tam male consulunt, habitatione pellendos, ac tautum de suis facultatibus eruendum, fiscoque nostro esse promissum. Facessat igitur ab ecclesiis foeda pariter ac profana licitatio : internuntii turpis pretii conquiescaut. Coelestia nefas est in auctione constitui. Sacerdotii magnum, ut dictum est, opus non pecuniis, sed meritis ambiatur ; et secundum priscorum regulam sacerdotum quantitas poscentium et qualitas ponderetur, vita inspiciatur electi. Nimis enim detestabile est, ut quilibet ad episcopatus apicem illicta corruptione venturus, ecclesiae facultates, quarum dispensator magis debet esse quam dominus, prius paene quam adipiscatur exhauriat. Quibus nostrae serenitatis et pravorum mentes putamus comprimi, et ad maioria studia virtutum bonas conscientias incitari. Illud quoque de iustitia omnipotentis dei ac pietate dubitare non possumus, facilius nos divinis uxiliis protegendos, cui per innocentes et probatos episcopos omnipotentiae iuvamina postumenus, Himelco, parens carissime afque amantissime. Unde illustris et praecelsa magnificentia tua hanc serenitatis nostrae legem, quae et sacerdotes sacrosanctae religionis corrigit et ministros, propositi a te edicti programmate per omne nostri corpus vulgabit imperii. Et manu divina : Vale Himelco, parens carissime atque amantissime.
Datum V. Id. Mart. Ravennae, Domino Leone perpetuo Augusto V. Cos.

Felix Himelco PP., Dioscurus, Aurelianus, Protadius VV.CC.PP.DD.
Quemadmodum Dominus noster invictissimus princeps Glycerius pro beatitudine saeculi melioris et suorum correctione maortalium, ne quid in supernae maiestatis deinceps ex sacerdotali ordinatione tentaretur iniuriam, ac bonae conscientiae meritum nummarii fieret causa auffragii, edictalibus inhibendum crediderit constitutes, semonis regii in antelatis praefulget oraculis, scilicent ut quae divina sunt, mundanis suffragiis non inventur, quatenus licitatione summota sublatisque piaculis delictorum, sacerdotales infulas optimae conscientiae norma possideat, ne quae religionis erogrationibus, ad conciliandam videlicet divinae clementiae maiestatem proficere debuissent, ad instar saecularium administrationum in patrociniorum acquisitionibus funderentur: quod profecto ad alimoniam pauperum mens devote supernae maiestatis, et non avara contulaerat. neque enim quispiam profanae intentionis existeret, qui mente sacrilege abhorrere tam religiosa debeat constituta sacerdos, nisi qui de suae pollicitationis conscientia voluerit confiteri. Ut enim haec, quae decreta sunt, praedicabilibus moribus placitura cinfidimus, ita deteriores mentes ex his, quae salubriter definite sunt, non dubitamus offendi. Proinde hoc edictali programmate universitatem duximus commonendam, ut ab illicitis deinceps se ambitionibus suffragiisque summoveant, ne necesse sit cum obligatione propriae conscientiae, quam divinae maiestati interest simper obnoxiam detineri, iuxta sacratissima, constituta poenam proprii subire peccati.
Datum III. Kal. Maii Romae.


Eine Übersetzung ins Deutsche stelle ich gerne zur Verfügung, bitte kontaktieren Sie mich.

Donnerstag, 25. November 2010

Morgens, mittags, abends

Wann ist eigentlich morgens, mittags und abends?

Der Morgen ist der Zeitraum von der Morgendämmerung bis zum Mittag also der 12. Stunde des Tages (der damit kein Zeitraum sondern ein Zeitpunkt ist). Der Morgen hat damit, abhängig vom Eintritt der Morgendämmerung eine unterschiedliche Länge.

Bekannt ist auch der Begriff "Vormittag", der eigentlich Teil des "Morgens" ist und sich auf die zwei Stunden vor dem Mittag erstreckt, infolgedessen die Zeit von 10 bis 12 Uhr.

Nach dem Mittag fängt eigentlich bereits der Nachmittag an. Dieser dauert bis um 18 Uhr  (in der Sommerzeit bis 19 Uhr).

 Teilweise wird regional der Begriff Mittag wird für den Zeitraum von 12 Uhr bis 14 Uhr verwendet und es wird  zwischen Nachmittag (bis 16 Uhr) und Spätmittag (bis 18 Uhr).unterschieden.

Auf den Nachmittag folgt ab 18 Uhr der Abend bis zum Eintritt der Abenddämmerung. Wie der Morgen kann er unterschiedliche Länge haben.

Nacht ist die Zeit zwischen Abenddämmerung und Morgendämmerung.


Teilweise wird der Tag auch in feste Zeiträume zu je einem Viertel des Tages unterteilt. Der Morgen fängt dann immer um 6 Uhr an, der (Nach-)Mittag um 12 Uhr, der Abend um 18 Uhr und die Nacht immer um 24 Uhr (Mitternacht).

Donnerstag, 11. November 2010

Sankt Martin - Teilen ist helfen

Seit 334 war der junge Martin Soldat der Reiterei der Kaiserlichen Garde im heutigen Amiens.  An einem Tag im Winter begegnete Martin am Stadttor von Amiens einem armen, unbekleideten Mann. Außer seinen Waffen und seinem Militärmantel trug Martin nichts bei sich. In einer barmherzigen Tat teilte er seinen Mantel mit dem Schwert und gab eine Hälfte dem Armen. In der folgenden Nacht erscheint ihm  Christus im Traum, bekleidet mit dem halben Mantel, den Martin dem Bettler gegeben hat.

Wieso, könnte man sich mit Recht fragen, hat der Heilige dem Bettler nicht den ganzen Mantel gegeben?

Die Gardisten trugen über ihrem Panzer ursprünglich die Chlamys, einen grossen weißen Überwurf aus zwei Teilen, der im oberen Bereich mit Schaffell gefüttert war.

Ein halber "Mantel" reichte also durchaus für zwei Personen.

Fastenzeit im Advent?

Die Adventszeit war ursprünglich eine Fastenzeit, die die katholische Kirche auf die Tage zwischen dem 11. November und dem ursprünglichen Weihnachtstermin, dem Erscheinungsfest am 6. Januar festgelegt hat.
Diese acht Wochen ergeben abzüglich der fastenfreien Sonn- und Samstage insgesamt vierzig Tage - auch an Ostern werden die Sonntage nicht miteingerechnet.

Seit 1917 der Codex Iuris Canonici neu promulgiert wurde, wird das Adventsfasten vom katholischen Kirchenrecht nicht mehr verlangt.

Im ambrosianischen Ritus der Lateinischen Kirche beginnt die Adventszeit bis heute bereits am ersten Sonntag nach dem Martinstag (11. November) und hat demnach sechs Adventssonntage.

Wenn ich in der Steuererklärung bei der Konfession "rk" für römisch-katholisch eintrage, dann ist das eigentlich missverständlich.

Ich bin katholischer Christ und gehöre innerhalb der katholischen Kirche der Lateinischen oder Römischen (Teil-)Kirche an.
Und innerhalb der Lateinischen Kirche gehöre ich zum römischen Ritus in der durch das Zweite Vatikanischen Konzil eingeführten (Haupt-)Form .

Eigentlich bin ich lateinischer Katholik gemäß dem nachkonziliaren römischen Ritus.

Kleiner Exkurs:
Es gibt in der katholischen Kirche auch mehrere kleinere "Unierte Ostkirchen" mit mehreren Millionen Gläubigen und mit eigenem Ritus und sogar eigenem Kirchenrecht.
Deshalb stimmt es auch nicht, wenn immer davon gesprochen wird, in der katholischen Kirche bestehe die Zölibatsverpflichtung, das gilt nur für die Lateinische Kirche und gerade nicht für die katholischen unierten Ostkirchen. 
In den aus der byzantinischen Tradition kommenden katholischen Ostkirchen gab es schon immer verheiratete Priester. Bei den Unionen dieser Kirchen mit Rom wurde die Ehe der Priester als legitime Tradition im Rahmen der katholischen Kirche anerkannt. 
Nach der Tradition der Ostkirchen müssen die Priester aber vor der Diakonenweihe verheiratet sein. Diakone und Priester dürfen nach der Weihe nicht mehr heiraten. Ordenspriester und Bischöfe der Ostkirchen leben grundsätzlich die Ehelosigkeit
Im CCEO, dem Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen heißt es in Kanon 373: „Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es die Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.“

Aber das nur am Rande ...

Wenn Sie das Bundesverfassungsgericht anrufen wollen ...

... hier die Telefonnummer:

0721/9101-0

Oft hört man auch: "Da geh' ich notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht!"

Vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen ist ebenfalls kein Problem, schwieriger ist es schon hineinzukommen - geschweige denn eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und dort zu verhandeln.

Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich erst zulässig wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.
Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos versucht worden sein.

Das Bundesverfaaungsgericht ist dabei keine Superrevisionsinstanz, sondert behandelt nur Fälle in denen Verfassungsrecht, vor allem die Verletzung von Grundrechten,  betroffen ist.

Montag, 8. November 2010

Ich habe die doppelte Staatsangehörigkeit

Hätten Sie's gewusst?
Es wird immer von der doppelten Staatsangehörigkeit geredet.
Diese ist aber seit 1949 für die Deutschen der Normalfall und bestimmt sind auch SIE Doppelstaater.

Neben der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland bin ich aufgrund meines Wohnsitzes auch Staatsangehöriger des Bundeslandes Baden-Württemberg, das ebenfalls Staatsqualität besitzt.

Einen eigenen Ausweis habe ich in Stuttgart bislang aber noch nicht beantragt.
Wäre aber interessant, was die Landesregierung zurückschreibt. 

Die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union, geregelt in Art. 17 ff. AEGV,  ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft lediglich um eine europarechtliche Dimension, sonst hätte ich sogar eine dreifache Staatsangehörigkeit.

Kann ja aber noch kommen ...

Freitag, 5. November 2010

Rechtsgeschichtliche Überbleibsel in der hessischen Landesverfassung

     Auch wenn 60 Jahre Zeit war es endlich zu ändern, ist es bis heute geltendes Recht ....
     Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 
     Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Zum Glück gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG.
Und in der bundesdeutschen Verfassung ist die Todesstrafe abgeschafft, vgl. Art. 102 GG.






Montag, 1. November 2010

Heute ist Sankt Nimmerlein und alle sind - wieder einmal - einen Tag zu früh dran

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass rein rechtlich, wenn man dem Amtsgericht Bad Tölz folgt, der Sankt Nimmerleinstag auf Allerheiligen fällt.

Heute bringen wieder viele Katholiken zum Gedenken auf den Gräber der Verstorbenen Gestecke an.
Damit sind sie aber einen Tag zu früh dran.

Das Festum Omnium Sanctorum (Allerheiligen), dass am 01.11. begangen wird, dient allein dem Angedenken der benannten und unbenannten Heiligen und Märtyrern der Kirche.

Erst am 02.11. ist für römische Katholiken der Gedenktag In Commemoratione Omnium Fidelium Defunctorum (Allerseelen).
Dieser, auf den Benediktinerabt Odo von Cluny zurückgehende Feiertag, soll dazu dienen den "Armen Seelen" im Fegefeuer durch Gebete und Fürbitten ihr Los zu erleichtern und der Verstorbenen zu gedenken.

Daher sind die Angehörigen zumeist einen Tag zu früh.

Außer es ginge ihnen wie jener alten Witwe die nach ihrem Tod in den Himmel kommt und den heiligen Petrus fragt, ob sie ihren verstorbenen Mann endlich wiedersehen kann.
Der heilige Petrus bejaht und sieht nach, kann ihn aber im Verzeichnis der Verstorbenen nicht finden.
Er schaut im Verzeichnis der Seligen - kein Eintrag.
Er schaut im Verzeichnis der Heiligen - wieder nichts. 
Vielleicht ist er ja in der Hölle.
Meint die Frau:“In der Hölle kann er nicht sein. Er war ein guter Mann und wir waren über 50 Jahre verheiratet.”
Darauf der heilige Petrus: “Ach so, das ist natürlich etwas anderes, dann finden wir ihn bei den Märtyrern.”

Aber solche Irrtümer und Fehler sind ja nichts Außergewöhnliches, Adam und Eva im Paradies werden ja auch immer mit Bauchnabel gezeichnet ...
Denken Sie 'mal drüber nach.

Freitag, 15. Oktober 2010

Kikero - oder: Über die richtige Aussprache des klassischen Lateins

In einem Fernsehbetrag wurde auf den Juristenkollegen und Namensvetter Marcus Tullius Cicero verwiesen und dies wie "Zizero" ausgesprochen.
Aber ist das auch richtig?

Als ehemaliger Student des Römischen Rechts an der alterhrwürdigen Albert-Ludwigs-Universität Freiburg darf ich da Bedenken anmelden.

Das lateinische "C" wird allemal als "K" ausgesprochen.
So leitet sich der "Kaiser" von Cäsar ab, der sich aber nicht "Zäsar" sondern "Käsar" spricht.
Ebenso gilt das für "Cent", "Centrum", "etcetera".

Erst später ist wie im heitigen Italienischen eine Lautverschiebung von "k" zu "z" - respektive "ts" eingetreten.
Bestes Beispiel ist das Wort "Keller", das sich aus dem klassischen Latein ableitet als das "c" in cella noch als "k" ausgesprochen wurde.
Das Wort "Zelle" hingegen wurde erst später von dem damals als "zella"ausgesprochenen cella abgeleitet.

Das Cognomen Cicero leitete sich  vom lateinischen Begriff cicer für Kichererbse ab, die der Namensträger an seine potentiellen Wähler verteilt haben soll, damit sie sich auch an seinen Namen erinnern.
Die Kichererbse spricht sich ja auch heute noch mit "k" und nicht als "Zichererbse".

Auch der römische Vorname Marcus spricht und schreibt sich auch bis heute mit "k".

Würde es stattdessen "Marzus" ausgesprochen, wäre ich selbst betroffen.
Und es kann nicht sein was nicht sein darf.

Falls jemand anderer Meinung sein sollte, gebe darauf keinen Cent - mit "k".

Samstag, 9. Oktober 2010

Aus den Tiefen des World Wide Nepp

Ist doch tatsächlich einer meiner Mandanten auch auf eine der unzählichen ABo-Fallen im Internet hereingefolgen und hat jetzt sogar Post von einem Inkassounternehmen bekommen, das auch gleich ein stattgebendes (?) Urteil in Kopie beigefügt hat.

Das Urteil selbst ist aber sehr interessant zu lesen.

Steht da doch in den Urteilsgründen zu lesen: „denn der Kläger hat selbst vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons “Jetzt anmelden”, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe.”

Weiter heißt es dann sogar: „Zudem ergibt sich, sogar nach Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten”

Natürlich war auch die Widerrufsfrist abgelaufen, bevor widerrufen und geklagt wurde - zu Schade dass der Kläger nicht auch noch die wirksame Widerrufsbelehrung vorgetragen hat.

Ein unbedarfter Betrachter könnte auf die Idee kommen, dass der Kläger das Verfahren verlieren wollte, damit später entsprechenden Inkassoschreiben eine Urteilskopie beigefügt werden kann um vermeintliche Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Honi soit qui mal y pense.

Ich selbst würde selbstverständlich nie auf diese Idee kommen, denn so etwas tut man natürlich nicht.

Zahlen wird mein Mandant trotzdem nicht, gemein wie ich bin, habe ich ihm dringend davon abgeraten.

Freitag, 8. Oktober 2010

Der lustigen Urteile vierter Teil, oder: Als die K.... am dampfen war

Ein Urteil, abgedruckt in der NJW 1990, S. 1972 verbindet Rechtsgeschichte und Poesie.
Eine Entscheidung die in Ihrer Diktion noch vom alterhrwürdigen Reichskammergericht repektive dem historischen Kammergericht in Berlin abgefasst haätte sein können und dazu auch noch in Reimform.


Wenn es auch von der behandelten Thematik nicht an das Nibelungenlied heranreicht und der Dichter auch kein Wolfram von Eschenbach ist, bleibt als Fazit aber doch - wie die südlichen Nachbarn in der Schweiz - zu sagen: Chapeau! 

Ambtsgericht Schoeneberg 16 D 370/89
 

IM NAMEN DES VOLCKES
 

ich verkuendt, in dem rechtsstreyt, wo die parteyen sind, A
M, 1000 Berlin, als verfuegungsclagerin, als procuratores
sie sich die advocati B., 1000 Berlin, gewinn, gegen C....
1000 Berlin, der verfuegungsbeclagten, streytent mit den
advocati D… 1000 Berlin, den unverzagten: als inhaber
der abtheylung 16 am Schoeneberger Ambtsgericht, krafft
meines ambtes und meiner pflicht, auff die muendlich
verhandlung vom 14ten Juley des 1989ten A. D., fuer
recht ich folgendes erseh:
1. Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom
26.6.1989 wird der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung von 400 DM abwenden, sofern
nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.


Eyn kurtzweylig spil von zwo fraw’n
die sich vor gericht thun haun
und dorch merer hauffen coth
kament in die hoechste noth
Wer auff dem lande oder in der stadt
eynen hund zu halten hat,
der sey wol darauff bedacht,
daß das thier keyn unru macht,
wer aber hierzu nit bereyt,
der hat nur groz schad und leyt.
Erzelen will ich lu drumb von zwo frawen,
die dorch eynen ungezognen hund,
zestritent warn zestund,
daß Ir dran kunnet wol erschawen,
wie obgemelte ler wuerckt um,
in eynem feyn exempulum.
Die parteyen wonent als mieter in eym hauß,
die clagerin under der beclagten,
mit zween nachbaurten gaerten,
zu den furet eyn terassen naus,
die gaerten geschiedent dorch eyn kleyn zaun,
die terrassen gemeysam genuczet von den frawn.
Die clag’rin eynen hund sich haelt,
der bar der czwenge diser weld,
nit wissend, was ist meyn und deyn,
kert in den garten der beclagten eyn,
uber den zaun und die terassen,
wie es im grad wol thett passen.
Das thier duencket zu haben eyn kunstsinn,
gleychsam als sey es Joseph Beuys,
jedtags schaffend etwan neus,
pfercht es seyne merdrums hin,

braun, groz und voller dufft gar schoen,
hat die nachbaurin eyn denckmal ste’n.
Doch uber kunst seyt alter zeytt,
die weld, die stet im widerstreyt,
die beclagte hier nun voll verdruß,
empfuendet dis als aergernuß;
und eynen hoehern zaun – anstat des alten – sie
setzen laeßt
der theylet garten und terassenpodest.
Die parteyen lerer sind,
und lerer habent immer recht,
wenn aber zween irer andrer meynung sind,
so geht das leyder schlecht,
drumb suchent sie die weysheyt bey gericht,
auff daß es eyn gut urtheyl ticht.
Denn wer uber alles entscheyden thett,
von den er keyn ahnung hett,
der ist grad der richtig man,
der dise sach entscheyden kann.
und wer im staate hat ein ambt,
der hat dazu auch den verstandt.
Die clagerin eyligst undersaget haben will,
– von ires hundes unthat sie schweygt fein still –,
daß die beclagte ein’ zaun zyhen lasst,
der nit irem willen paßt,
und das gericht dorch beschluß zestund,
das begehrt’ verbot thett kund.
Die beclagte hett dem widerseyt,
die clagerin will, daß der beschluß so bleybt,
die beclagte antraegt, disen wieder zu cassirn und die
clage abzuschmiern.

In behuf des weytern parteygeczaenck
man den blick in die acten lenk.
Und das gericht alhier spricht,
die clagerin enhat den anspruch nicht.
Die beclagte zwar mit fuersatz stoeret,
den besitz, der auch der clagerin gehoeret,
an der terassen und dem zaun,
so daß die beclagte nach acht sechs eyns BGB muß
in abbaun,
ganz gleych ob’s zerecht oder unrecht geschicht,
auch mit erlaubnuß des vermieters darf man
enstoeren nicht.
Jedoch in acht funf neun BGB es heyßt,
wenn ein hund in nachbaurs garten scheyßt,
so darff sich diser des erwern,
denn dis thett in im besitze stoer’n,
und darff der mittel wuerckung nuczen,
die im in dem besitz thun schutzen.
Die beclagte also eynen zaun darff zyhen lan,
uber den der hund nit springen kann.
und dabey den alten abbaun,
damit der neu erstellte zaun,
nit alleyn auf irem grundstueck steh,
und ir eyn stueck besitz abgeh.
Die clag’rin sprach nun zur beclagten keck:
„Kümmere Dich um Deinen eigenen Dreck!“
Jedoch sind des boesen hunds merdrums,
die fruechte ires eigentums,
und g’hoern nach neun funf drei des BGB,
dem, dem das eygen an dem hund zusteh.
Auch wenn die clagerin dise nit will haben,
zudem sich deroselben derelinquiret,

indes die beclagte die unthat fotographiret,
dise weret sich solcher gaben,
so daß weder eigen noch besitz,
die beclagt’ sich hier ersitz.
Und die moral des spils nun werd kund,
wer sich haltet eynen hund,
der muß in gar wol erziehn,
und auch reychlich gassi gehn,
dann wird das thier verrichten seyn geschefft,
wo es nit den andren nachbaurn trefft.
Der costenausspruch folgt, ich meyn’s
aus der ZPO neun eyns,
und damit die beclagt’ in kann auch executiern,
thu ich aus der ZPO 708 nummero 6 und 711 satz 1
citieren,
dieses urtheyl ward geticht,
von Richter Rittner
bei Schoenebergens Ambtsgericht.
Berolina, 14umJulii A:D: MCMLXXXIX
Rittner
manu propria
iudex apud praeturam Schoenebergensis

Stuttgart 21, Sankt-Nimmerlein und die Alte Fasnacht

Heiner Geißler, promvierter Jurist und kurzzeitig als Amtsrichter in Stuttgart, wurde zwischenzeitlich als Schlichter für das streitige Projekt Stuttgart 21 eingesetzt.
Jetzt hat er geäußert, er wolle die Schlichtung nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag andauern lassen, sondern bis Jahresende zu einem Ergebnis kommen.

Aber, aber, Herr Kollege?
Lesen Sie etwa nicht diesen Blog?
Sankt Nimmerlein ist doch schon am 01.11.2010!

Da heißt es aber, sich ranhalten!

Interessant auch, das mit jahrelanger Verspätung in Stuttgart der Aufstand geprobt wird. Das hätte man mal lieber machen sollen bevor entsprechende Beschlüsse gefasst waren.
Im Badischen nennt man das so schön "hinterher kommen wie die alt' Fasnacht".

Die "Alte Fasnacht" bzw. "Bauernfasnacht" steht im Gegensatz zur "Herrenfasnacht". Die "Alte Fasnacht" kommt dadurch zustande, weil Fastenzeit und Ostertermin zusammengehören.
Ostern ist seit alters her ein beweglicher Feiertag, der am ersten Sonntag nach dem Frühlingsvollmond begangen wird. Die Fas(t)nacht soll vor dem Fasten gefeiert werden, das 40 Tage vor Ostern üblicherweise begann. 1091 aber nahm man die Sonntage der Fastenzeit vom Fasten aus (Sonntage sind keine Fasttage), beließ es aber bei den 40 Fasttagen. An Ober- und Hochrhein hielt man an der Tradition fest, wodurch nun eine "alte Fasnacht" entstand gegenüber dem neu festgelegten Termin. Die Anhänger der "alten Fasnacht" waren im Vergleich zu dem sonst gefeierten Termin immer zu spät dran.

Wir haben hier übrigens auch einmal den Aufstand geprobt. Das war 1848-1849 und nannte sich "Badische Revolution".
Weil wir Badener die Republik ausgerufen hatten und die Demokratie einführen wollten. Da sind wir bis heute stolz drauf.

Das Königreich Württemberg hat damals den Preußen Truppenhilfe geleistet um den Aufstand niederzuschlagen.
Da kann man von Glück reden, dass es 160 Jahre später nicht anders herum läuft und wir so liebe Nachbarn sind.

Dienstag, 5. Oktober 2010

Der lustigen Urteile dritter Teil, oder: Ausgerechnet Bananen

Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 14.2.1978 - Rs. 27/76 (United Brands/Kommission)
Fundstelle: Slg. 1978, 207, 282 Rn. 23/33

Die Banane reift unabhängig von den Jahreszeiten das ganze Jahr hindurch. Die Produktion übersteigt die Nachfrage während des ganzen Jahres und kann diese jederzeit befriedigen. Diese Besonderheit macht aus ihr eine bevorzugte Frucht, deren Produktion und Absatz sich an die bekannten und meßbaren jahreszeitlichen Schwankungen anderen frischen Obstes anpassen lassen. Es gibt keine erzwungene jahreszeitliche Substitution, denn der Verbraucher kann sich die Frucht das ganze Jahr hindurch beschaffen. Da die Banane jederzeit in genügenden Mengen verfügbar ist, muß man, urn das Ausmaß des zwischen ihr und anderem frischen Obst bestehenden Wettbewerbs zu ermitteln, ihre Austauschbarkeit mit anderem Obst für das ganze Jahr beurteilen. Aus den zu den Akten gereichten Untersuchungen über den Bananenmarkt ergibt sich, daß auf diesem keine spürbare langfristige Kreuzelastizität besteht, ebenso wie es eine jahreszeitliche Austauschbarkeit nicht zwischen der Banane und allen Saisonfrüchten allgemein, sondern nur zwischen ihr und zwei Obstsorten (Pfirsichen und Tafeltrauben) in einem Lande des relevanten räumlichen Marktes (Deutschland) gibt. Was die beiden das ganze Jahr hindurch verfügbaren Früchte (Apfelsinen und Äpfel) anbelangt, so besteht mit der ersten keine Austauschbarkeit und nur eine begrenzte Austauschbarkeit mit der zweiten. Dieser sehr geringe Grad an Austauschbarkeit beruht auf den spezifischen Eigenschaften der Banane sowie auf allen Faktoren, die die Verbraucherentscheidung beeinflussen. Die Banane ist durch ihr Ansehen, ihren Geschmack, ihre weiche Beschaffenheit, das Fehlen von Kernen, eine einfache Handhabung und ein gleichbleibendes Produktionsniveau geeignet, den gleichbleibenden Bedarf einer bedeutenden, sich aus Kindern, Alten und Kranken zusammensetzenden Bevölkerungsgruppe zu befriedigen.

Noch Fragen ???

Sonntag, 3. Oktober 2010

Zum Nationalfeiertag

Dass auch Nichtjuristen herausragende Dichter sein können beweist Bertolt Brecht einmal mehr.
Seine 1950 als Gegenstück zu den Nationalhymnen der beiden damals noch existierenden deutschen Staaten entstandene Kinderhymne, steht mit beiden auf gleicher Stufe.

Anmut sparet nicht noch Mühe
Leidenschaft nicht noch Verstand
Daß ein gutes Deutschland blühe
Wie ein andres gutes Land.

Daß die Völker nicht erbleichen
Wie vor einer Räuberin
Sondern ihre Hände reichen
Uns wie andern Völkern hin.

Und nicht über und nicht unter
Andern Völkern wolln wir sein
Von der See bis zu den Alpen
Von der Oder bis zum Rhein.

Und weil wir dies Land verbessern
Lieben und beschirmen wir's.
Und das liebste mag's uns scheinen
So wie andern Völkern ihrs.


Es sei auch eine kleine Anmerkung zum Nationalfeiertag gestattet.
Eigentlich ist der Text der Nationalhymne im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland entstanden.
Als August Heinrich Hoffman von Fallersleben 1841 auf Helgoland das Lied der Deutschen dichtete gehörte die Insel nämlich noch zum Empire und wurde erst mit dem Helgoland-Sansibar-Vertrag vom 01.07.1890 dem deutschen Kaiserreich einverleibt.
Zu diesem Zeitpunkt war allerdings  "Heil Dir im Siegerkranz" deutsche Nationalhymne, unter legt mit der Melodie von "God save the Queen".

Zufälle gibt's, die gibt's gar nicht ....

Freitag, 1. Oktober 2010

Noch 30 Tage bis zu Sankt Nimmerlein

Juristen haben bekanntlich auf alles (mindestens) eine Antwort, so ist auch endlich gerichtlich geklärt, auf welchen Tag der Sankt-Nimmerleins-Tag fällt: 

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Bad Tölz aus dem Jahre 1920 wurde vom Gericht ausgelegt: Da der „Heilige Nimmerlein“ nicht im Kalender verzeichnet ist, müsse für seinen Namenstag der Tag Allerheiligen (1. November) anzusehen sein, der für alle die Heiligen, die keinen eigenen Namenstag haben, begangen wird.

Quelle: Wikipedia

Montag, 20. September 2010

Der lustigen Urteile zweiter Teil, oder: Richter als Dichter

Auch an meinem  "heimatlichen" Landgericht Baden-Baden weiß man bei der Urteilsabfassung die Versform zu schätzen, nachzulesen in einem Urteil vom 19.12.1955, Az.: Ps 7/55:

Sagt einer zum anderen ganz deutlich und barsch:
„Leck mich am Arsch!“
benimmt er gar nicht sacht sich
und es trifft ihn die Schuld nach StGB § 185.
Wird erwidert, der Arsch stinket nach üblen Düften
und er hänge hinaus ihn zum Lüften,
trifft zu hier ganz einzig
Strafgesetzbuch § 199.
So etwas ist unanständig und nicht fein,
trotzdem kommt es in Versform in die Gründe rein.
[...]
Wenn eine Beleidigung gleich auf der Stelle
erwidert wird mit des Mundwerks Schnelle,
dann kann es der Richter den beiden gewähren,
kann beide Beleidiger für straffrei erklären.
So tat’s mit Recht das Amtsgericht,
und so die Strafkammer auch spricht:
Das Wort des Götz von Berlichingen
ist keines von den feinen Dingen,
wenn man dies wechselseitig sagt,
am besten niemand sich beklagt!
Wer stets vom Recht das Rechte dächte
und sich nicht rächte,
dächte rechte.
Die Kostenlast dabei ergibt sich:
StPO-vierdreiundsiebzig.



In einem irrt der Richter allerdings, der sogenannte "Schwäbische Gruß", dem der Juristenkollege Johann Wolfgang von Goethe im dritten Aufzug  seines Schauspiels Götz von Berlichingen mit dem berühmten Götz-Zitat ein Denkmal setzte, lautet: „Er aber, sag's ihm, er kann mich im Arsche lecken!“.
Da sag' noch einmal jemand, dass Juristen nicht immer das letzte Wort haben müssen (außer im Strafverfahren, da steht es dem Angeklagten zu).

Sonntag, 19. September 2010

Immer noch das Kuppenheimer Ortsrecht

Zum Vergnügen ist es diesmal wirklich nicht, so langsam bekomme ich Angst, dass diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich zu laufen kommen.

Neben der Vergnügungssteuersatzung gibt es auch eine bemerkenswerte
Polizeiverordnung der Stadt Kuppenheim.

Da steht beispielsweise:

§ 5 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als unvermeidbar gestört wird.


Mein Kanarienvogel singt manchmal ziemlich laut, wenn das jetzt jemand hört, bin ich geliefert.

§ 6 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, (...)


b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, (...)


OK, werde ich nur noch ganz leise machen.
 

d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
 

OK, OK, ich hab's ja begriffen, auch die Heckklappe gaaaaanz leise zumachen.

e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

Nicht Hupen, das habe ich verstanden. Gilt das auch für die Klingel an meinem Fahrrad?


§ 16 Ordnungsvorschriften
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, (...)

5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; (...)



In Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen wird kompostiert?
Das höre ich als unter Müllvermeidungsgesichtspunkten natürlich gern.
Ich werde es mir auch unterstehen in Kuppenheimer Grün- und Erholungsanlagen
(freiwillig) Unkraut zu jäten und damit Pflanzen zu entfernen.


7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen;


Denkmäler zu entfernen könnte logistisch ohnehin schwierig werden. Außerdem bräuchte ich einen PKW-Anhänger.

8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und darin zu fischen; (...)

Habe ich das jetzt wirklich richtig verstanden?
In Kuppenheim gibt es Grün- und Erholungsanlagen mit Gewässern oder Wasserbecken?
Wo? Der See von Schloss Favorite gehört ja zu Rastatt, der kann es nicht sein.
Vielleicht meint der Verordnungsgeber die Murg, oder den Gewerbekanal oder den Krebsbach?
Aber wo sind da Grün- und Erholungsanlagen? Und die Gewässer oder Wasserbecken müssen ja in den Grün- und Erholungsanlagen sein. Steht da ja so.
Vielleicht ist ja der Bernhardusbrunnen gemeint oder der Sonnenbrunnen.
Aber wurden da schon jemals Fische drin gesehen?
Also ich kann das nicht wirklich nachvollziehen.
Vielleicht sollte ich mich mal mit einer Angel an den Bernhardusbrunnen setzen, kann ja sein, dass dann jemand vom Ordnungsamt kommt und mich aufklärt.

§ 17 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.


Kann ich nichts dazu sagen, muss ich erst nachmessen.


§ 18 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.


Das war's dann wohl mit dem Zelten auf dem Rasen im Garten...

Mittwoch, 15. September 2010

Der lustige Urteile erster Teil, oder: Vom Glück kein Vorderpfälzer zu sein

LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997, Az: (12) 4 Ns 48/96
nachzulesen in der  NJW 1997, S. 1995


[Der Angeklagte war in der Vorinstanz aufgrund der Aussage des Zeugen V wegen falscher uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.]

Aus den Gründen:

Dieser Vorwurf konnte nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden.

... Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß. Er gab sich zwar betont zurüchhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angekl. hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der - für ihn vorteilhaften - angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen - Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können - sie müßten ja dann hart arbeiten - versuchen sie sich "durchzuwursteln" und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden "in die Pfanne zu hauen", und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges hierfür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher "über die Runden gekommen ist". Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angekl. weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nich in der Lage, auch nur eine zu nennen! ...